Betriebsfeier – wenn der Fiskus zur Spaßbremse wird
Ob Firmenjubiläum, Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier – Gründe für Betriebsveranstaltungen gibt es viele. Doch schnell feiert auch das Finanzamt mit. Damit es nicht zu einem bösen Erwachen kommt, gilt es einiges zu bedenken, teilt der Steuerberaterverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. mit. Um welche Zuwendungen geht es?
Steuerlich gelten sämtliche Aufwendungen in Zusammenhang mit der Feier inklusive Umsatzsteuer als Zuwendung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer. Hierzu zählen z.B. die Kosten für Speisen und Getränke, Musik und künstlerische Darbietungen, die Raummiete sowie die Übernachtungs- und Fahrtkosten. Geschenke bis 60 Euro gelten als anlässlich der Betriebsveranstaltung überreicht und zählen ebenfalls zu den Zuwendungen. Bei größeren Geschenken muss geprüft werden, ob ein konkreter Zusammenhang besteht.
Wird der Betrag von 110 Euro je Person und Veranstaltung nicht überschritten, ist die Zuwendung für den Arbeitnehmer steuerfrei. Dies gilt für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr. Auch Begleitpersonen zählen mit. Obacht: Es kommt auf die Zahl der tatsächlich anwesenden Personen an. Daher sollte man als Arbeitgeber nicht zu knapp kalkulieren und von vornherein etwas „Schwund“ bei der Zahl der Gäste einkalkulieren, wenn man am Ende unter der 110 Euro-Grenze bleiben will. Wichtig: Diese Grundsätze gelten auch für digitale Betriebsfeiern.
Freibetrag überschritten? Pauschalbesteuerung bringt Vorteil
War der Arbeitgeber sehr großzügig und liegt die Zuwendung an seine Arbeitnehmer über dem Freibetrag, ist der Betrag, der die 110 Euro übersteigt, steuerpflichtiger Arbeitslohn. Kleiner Trost: Hier ist die Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent möglich. Vorteil der Pauschalierung ist, dass die Zuwendung dann sozialversicherungsfrei bleibt.
Bei steuerlichen Fragen hilft gern ein Steuerexperte. Nutzen Sie hierfür den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. unter: www.steuerberater.de.