Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Revision der Verbraucherzentrale im Verfahren gegen die Commerzbank AG in wesentlichen Punkten stattgegeben (Az. XI ZR 183/23). Damit ist klar, dass das Unternehmen keine Entgelte für Guthaben auf Sparkonten verlangen durfte, also keine Negativzinsen. Entsprechende Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis der Commerzbank AG erklärte das Gericht gestern für unzulässig. Über den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch entschied der BGH jedoch nicht, sondern verwies das Verfahren dahingehend zurück an das Berufungsgericht.
„Das ist ein guter Tag für Verbraucher. Der BGH schiebt mit seinem Urteil dem Versuch der Commerzbank, Kunden unrechtmäßig Geld aus der Tasche zu ziehen, endgültig einen Riegel vor“, so Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Schade ist, dass das Gericht nicht über die Verpflichtung der Commerzbank, alle Betroffenen über die Unrechtmäßigkeit der Klauseln zu informieren, entscheiden konnte. Wir sind zuversichtlich, dass das Oberlandesgericht Frankfurt das aber demnächst in unserem Sinne tun wird.“
Aus Sicht der Verbraucherzentrale führen Verwahrentgelte den Zweck eines Sparvertrages ad absurdum. „Sparanlagen sind nach unserer Auffassung Verträge zum Ansparen. Verbraucher erwarten einen Wertzuwachs, erläutert Klug. „Es ist nicht nachzuvollziehen, warum Kunden nicht nur keine Zinsen erhalten, sondern auch noch ein Entgelt für ihr Guthaben an die Bank zahlen sollen. Betroffene Sparer sollten die Erstattung einbehaltener Verwahrentgelte verlangen“, rät Klug.
Mit dem Verfahren gegen die Commerzbank AG wollten die Hamburger Verbraucherschützer grundsätzlich juristisch klären lassen, ob Entgelte für Guthaben auf Sparbüchern oder Sparkonten zulässig sind. Mit der heutigen Entscheidung des BGH steht fest: Sie sind es nicht. „Das Urteil ist auch als ein Signal an die ganze Branche zu werten: Entgelte auf Sparguthaben sind unzulässig“, so Klug.
In den ersten Instanzen hatten sich bereits das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-25 O 228/21) und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 3 U 286/22) mit der Klage der Verbraucherschützer befasst.
Mehr Informationen zum Thema Negativzinsen auf der Website der Verbraucherzentrale Hamburg unter: www.vzhh.de/negativzinsen.









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