Schlaglöcher können gefährlich sein. Und wenn beim Überfahren ein Schaden am Auto entsteht, sollte man einen Zollstock dabei haben sowie das Loch in der Straßendecke auch in der Tiefe ausmessen. Dann sollte die Rechnung an den „Verkehrssicherungspflichtigen“ – Gemeinde, Kreis, Land oder Bund – auch noch plausibel und nicht unangemessen hoch ausfallen. Dies hat das Landgericht Neubrandenburg einem Autofahrer aus der Müritz-Region jetzt sozusagen ins Stammbuch geschrieben.
Der Fall ereignete sich im Juni 2016 auf der Kreisstraße, die von Boek und vom Rechliner Gewerbegebiet östlich am Dorf vorbei an die Bundesstraße 198 führt. Eine Bekannte habe den Audi – einen mehr als zwei Tonnen schweren Wagen –damals gegen 22 Uhr dort gefahren, hieß es im Zivilprozess des Autobsitzers gegen den Landkreis in Person von „Landrat Heiko Kärger“.
Als die Frau den Wagen durch ein großes Schlagloch fuhr, das 15 bis 20 Zentimeter tief gewesen sein soll, habe es einen schweren Schlag gegeben und Felgen hätten sich verformt. Der Autobesitzer reichte später eine Rechnung über mehr als 3500 Euro ein, weil er alle vier Felgen und vier Reifen erneuern lassen musste, wie er anführte. Das Geld solle der Kreis ersetzen.
Warum denn vier Reifen und Felgen, wenn nur zwei betroffen waren, fragte der Richter. Und überhaupt könne es schon eine Mitschuld der Person am Lenkrad geben. Wer dort entlang fährt, müsse schauen wie die Straßenverhältnisse sind und seine Geschwindigkeit den Verhältnissen auch anpassen. Zudem seien die Klageunterlagen bisher gar nicht schlüssig.
Er habe an dem Wagen Spezialfelgen, wo nicht einzelne, sondern immer gleich alle vier ausgetauscht werden müssten, argumentierte der junge Mann. Allein die Radfelgen kosteten rund 2000 Euro. Der Richter nannte den Kreis zwar „verkehrssicherungspflichtig“, aber die Klage trotzdem eine „sehr oberflächliche“ Schilderung. Er fragte, warum man denn nur die Breite und nicht die Tiefe des Schlagloches vermessen habe. In der Rechtsprechung gelte nämlich grundsätzlich: Ein Schlagloch muss mindestens 15 Zentimeter tief sein, um überhaupt Schadensersatz zu beantragen.
Das kann derzeit keiner mehr nachmessen, das Kreisstraßenloch wurde bereits geschlossen. Die Kammer werde die Klage vermutlich abweisen, betonte der Richter zum Abschluss. Der Autobesitzer und sein Anwalt dürfen aber noch einmal ein detaillierteres Schreiben schicken. Das Gericht will bis Mitte Mai dann entscheiden.
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