Schulen können einen höheren Zuschuss für Gedenkstättenfahrten erhalten und die Förderung leichter beantragen. Das Land hat die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Schulfahrten zu KZ-Gedenkstätten, zu Gedenkstätten und -orten für Opfer der jüngeren deutschen Geschichte und zu Stätten des natur- und kulturhistorischen Erbes überarbeitet. Die neuen Regelungen sind mit dem 1. Januar 2026 in Kraft getreten und gelten für alle allgemein bildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft.
„Gedenkstättenfahrten sind ein ganz wichtiger Teil der Erinnerungsarbeit. Die neuen Regelungen erleichtern Schulen die Planung, stärken pädagogische Freiräume und ermöglichen mehr Schülerinnen und Schülern Geschichtserfahrungen an authentischen Orten. Bei der Neuregelung sind wir vielen Wünschen von Lehrkräften und Rückmeldungen der Schulen nachgekommen“, sagte Bildungsministerin Simone Oldenburg.
Die wichtigsten fünf Änderungen im Überblick:
Vereinfachtes Antragsverfahren
Der bisherige Einreichungstermin (15. November) entfällt. In die Schulfahrtenjahresplanung müssen die Gedenkstättenfahrten nicht mehr aufgenommen werden, wie es sich Lehrkräfte vielfach gewünscht haben. Anträge können nun fortlaufend gestellt werden. Lediglich 12 Wochen vor Beginn der Fahrt muss der Antrag bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. Für allgemein bildende Schulen ist es das zuständige Staatliche Schulamt. Für berufliche Schulen ist das Bildungsministerium die zuständige Bewilligungsbehörde.
Erhöhter Zuschuss: bis zu 600 Euro pro Klasse
Der Zuschuss steigt von bisher 500 auf 600 Euro je teilnehmender Klasse, um die gestiegenen Fahrtkosten – insbesondere im Busverkehr – aufzufangen.
Umfangreiches pädagogisches Konzept entfällt
Künftig genügt eine kurze Bestätigung, dass die Fahrt in den Unterricht eingebunden ist und mit dem Lernort abgestimmt wird. Auch dies entspricht den vielfachen Anregungen der Lehrkräfte nach einer Vereinfachung des Verfahrens.
Bildungszugänge für jüngere Jahrgangsstufen erweitert
Neu ist auch, dass Gedenkstättenfahrten bereits vor der Jahrgangsstufe 7 gefördert werden können, sofern eine pädagogische Begründung vorliegt. Viele Lernorte unterbreiten zunehmend besondere Angebote für jüngere Schülerinnen und Schüler. Das Land trägt diesen Entwicklungen Rechnung.
Inhaltliche Kriterien haben Priorität
Die bisherige Anlage der Richtlinie mit einer Auflistung förderfähiger Orte ist entfallen. Durch die Übersicht entstand der Eindruck auf Vollständigkeit. Stattdessen definiert die neue Richtlinie klare inhaltliche Kriterien, über welche Voraussetzungen die außerschulischen Lernorte verfügen müssen, damit die Schule eine Förderung erhält. Hierzu zählen das Angebot, die Bedeutung und Eignung für das Erschließen historischer Zusammenhänge.
Die Neufassung der Richtlinie setzt zentrale Elemente des Landtagsbeschlusses „Demokratische Erinnerungskultur an Schulen stärken“ vom 27. Januar 2023 um. „Wir wollen Schülerinnen und Schülern Besuche von Orten ermöglichen, an denen Geschichte greifbar wird. Mit den neuen Regelungen schaffen wir dafür verlässliche Rahmenbedingungen“, betonte die Bildungsministerin.










