In Deutschland sind aktuell über fünf Millionen Photovoltaikanlagen in Betrieb: Ein großes Potenzial für die Energiewende und ausbaufähig. Denn ein wesentlicher Teil des erzeugten und nicht verbrauchten Stroms fließt ins Netz und wird vergütet. Ab dem 1. Juni gibt es nun eine weitere Option: Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, darf Solarstrom dann ohne umfangreiche bürokratische Vorgaben an seine Nachbarn abgeben. Arian Freytag, Experte von der Energieberatung der Verbraucherzentrale MV, zeigt und bewertet die neuen Möglichkeiten des „Energy Sharing“.
Wer privat mehr Strom erzeugt als verbraucht, speist den Überschuss meistens in das örtliche Stromnetz ein. In nicht wenigen Fällen wird mehr als die Hälfte des erzeugten Stroms eingespeist. Strom mit der eigenen Solaranlage zu produzieren kostet etwa elf bis 15 Cent pro Kilowattstunde. Für alle neuen Anlagen liegt die Einspeisevergütung aber inzwischen bei weniger als acht Cent. Solarstrom einzuspeisen ist damit normalerweise nicht kostendeckend.
„Energy Sharing“ macht lokales Solarstromteilen möglich
„Nun ermöglicht der Gesetzgeber allen, die eine Photovoltaik-Anlage betreiben, den lokal erzeugten Strom direkt mit einem oder mehreren Nachbarn zu teilen“, fasst Arian Freytag zusammen. Mit der Neuregelung im Energiewirtschaftsgesetz entsteht erstmals eine rechtliche Grundlage für das Energy Sharing. Sie erlaubt es, nicht nur erneuerbaren Strom innerhalb lokaler Energiegemeinschaften gemeinsam zu nutzen. Wer den Strom abgibt, darf außerdem ein angemessenes Entgelt hierfür vereinbaren.
Wichtig: Energy Sharing verpflichtet nicht zur vollständigen Stromversorgung der beteiligten Nachbarn. Deshalb benötigen diese Haushalte zusätzlich einen Stromliefervertrag mit einem selbst gewählten Stromanbieter, der die Strommengen liefert, die nicht aus der Solaranlage kommen. Bereits geltende Stromlieferverträge können bestehen bleiben.
Damit Strommengen richtig zugeordnet werden können, funktioniert Energy Sharing nur dann, wenn alle beteiligten Haushalte mit intelligenten Messsystemen, Smart Meter genannt, ausgestattet sind.
Abgaben und Umlagen nicht vergessen
„Selbst erzeugten Solarstrom an Nachbarn abzugeben, kann sich als Alternative zur Einspeisevergütung etablieren“, resümiert Arian Freytag. Aber: Ein Teil der Einnahmen aus der nachbarschaftlichen Abgabe des Stroms muss an den örtlichen Verteilnetzbetreiber abgeführt werden. Dazu gehört das Netzentgelt, die Umlagen für Kraft-Wärmekopplung und Offshore-Windenergie sowie die Konzessionsabgabe. „In der Summe können diese Nebenkosten des Energy Sharing zehn bis 15 Cent pro Kilowattstunde betragen“, so Freytag. Bei einem durchschnittlichen Strompreis von etwa 30 Cent pro Kilowattstunde ist Energy Sharing trotzdem interessant.
Welche Regeln gelten?
Ab dem 1. Juni 2026 müssen Verteilnetzbetreiber Energy Sharing innerhalb ihres lokalen Netzes ermöglichen. Ab Juni 2028 muss dies auch mit Beteiligten in direkt benachbarten Netzgebieten möglich sein. Energy Sharing ist ausschließlich für Strom aus erneuerbaren Energien möglich, und kann aus Erzeugungs- oder Energiespeicheranlagen stammen.
Energy Sharing muss zwischen den Beteiligten vertraglich vereinbart werden. Dazu sind zwei Verträge erforderlich: einVertrag regelt den Umfang der gemeinsamen Nutzung und der zweite ist ein Stromliefervertrag.
Arian Freytag, Experte von der Energieberatung der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern fasst zusammen, warum „Energy Sharing“ für Privathaushalte an Bedeutung gewinnen kann: „Solarstrom künftig unbürokratisch an den Nachbarn verkaufen zu können, ist ein weiterer Baustein, um erneuerbare Energien kostengünstig in Wohngebieten zu etablieren, und hat Potenzial die Energiewende in Privathaushalten voranzubringen. Für den privaten Anlagenbetreiber bietet sich eine neue verlässliche Einnahmequelle, die die Wirtschaftlichkeit der Anlage steigert, und zugleich bei den Abnehmern die Stromkosten sinken lässt.“






