Stockbetrunkene Reiterin und die Konsequenzen ihres Ausflugs

3. Januar 2023

Wer unter Alkoholeinfluss ein Pferd reitet, macht sich nicht so automatisch verkehrsrechtlich strafbar wie Auto- oder Zweiradfahrer. Das hat der Fall einer 27-jährigen Reiterin bei Rostock jetzt ergeben, die vor wenigen Tagen mit sage und schreibe 3,17 Promille im Sattel eines Reitpferdes ertappt wurde. Für Reiten unter Alkohol gibt es keinen Extra-Paragrafen, hieß es von der Polizei aus Güstrow. Mit strafrechtlichen Ermittlungen und Konsequenzen muss diese Frau aus der Region Bentwisch aber trotzdem rechnen, denn sie hatte sich gegen die Maßnahmen der Polizeibeamten kräftig gewehrt und diese vom Pferd aus dermaßen getreten, dass die Beamten leicht verletzt wurden.

„Die Frau muss sich wegen ‚tätlichen Angriffs auf Vollzugsbeamte“ verantworten“, sagte ein Polizeisprecher gegenüber „Wir sind Müritzer“. Als Strafmaß sind dabei nur Haftstrafen und keine Geldstrafe vorgesehen. Als Strafmaß sind, je nach Schwere der Tat, drei Monate – die sicher zur Bewährung ausgesetzt werden könnten – bis zu fünf Jahren Haft festgelegt.

Ob sich jemand, der betrunken reitet, der Straßenverkehrsgefährdung schuldig macht, hänge von der konkreten Situation ab. So unter anderem davon, ob er überhaupt eine öffentliche Straße beim Reiten  nutzt. Dann kommt es noch darauf an, ob eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer besteht. Das wurde im konkreten Fall der 27-jährigen Reiterin verneint. Sie war mit dem Reitpferd „im Schritttempo“ unterwegs auf einem  in Teilen asphaltierten Landweg zwischen kleinen Dörfern. Dort war verkehrlich nichts los.

Die Beamten hatten aber einen Hinweis bekommen und die Frau aufgefordert, abzusteigen und sich kontrollieren zu lassen. Daraufhin soll sie sofort aggressiv getreten haben, so dass die Polizisten sie vom Pferd holten und der aufgeregten Frau Handschellen anlegten. Die Beamten holten noch Verstärkung, blieben aber auch dienstfähig. Beim Pustetest kamen dann die 3,17 Promille heraus.

Zeugen brachten das Pferd wieder zurück zum Stall. Was die 27-Jährige zu diesem Reitausflug veranlasst hat, soll noch geklärt werden. Sie konnte später wieder nach Hause, wird aber zu dem Vorfall noch vernommen, wenn sie ganz nüchtern ist, hieß es.


27 Antworten zu “Stockbetrunkene Reiterin und die Konsequenzen ihres Ausflugs”

  1. Frank Aleithe sagt:

    Reiten unter Alkohol keine Straftat und nun durch die Eskalation durch die Polizeibeamten eine unbescholtene Frau zur Straftäterin gemacht. Mit 3,17 Promille steht man kurz vor der Bewusstlosigkeit, da erkennt man bestimmt nicht ob es sich um Polizeibeamte, Jäger oder Wegelagerer handelt. Um die Frau vom Pferd zu holen mußte man ihr schon mal an die Schenkel und den Hintern fassen, da würde ich mich als Frau aber sexuell belästigt fühlen und in Panik geraten. Wie kann man so eine harmlose Situation so dermaßen eskalieren lassen…wenigstens haben sie nicht von der Schusswaffe Gebrauch gemacht…

  2. Willy sagt:

    So, so, die Polizei hat durch Eskalation eine unbescholtene Bürgerin zur Straftäterin gemacht.
    Ausgemachter Schwachsinn, ihr Beitrag. Zumindest haben Sie schon mal erkannt, das sich die Frau in einem Zustand befand der kurz vor der Bewustlosigkeit steht. Damit liegt eine erhebliche Gesundheitsgefahr für die Frau vor.
    Aber der Reihe nach:
    1. Die Beamten sind einem Hinweis nachgegangen um festzustellen, ob hier
    eventuell eine Gefahr für Tier und Mensch vorliegen könnte.
    Um dies festzustelen bzw. auch ausschließen zu können, wurde die Reiterin
    angesprochen.
    Dazu sind die Polizeibeamten nach dem Sicherheits-und Ordnungsgesetz von
    Meck-Pom, verpflichtet.

    2. Die Reiterin hatte nichts anderes zu tun, um nach den Beamten mit dem Fuß zu
    treten. Alleine diese Handlung erfüllt bereits den Tatbestand des § 113 StGB.
    Denn alle Handlungen die geeignet sind das Handeln der Polizeibeamten zu
    verhindern bzw. wesentlich zu erschweren, fallen darunter.
    Jetzt sind wir im Strafrecht und die o.g. Handlung zu § 113 StGB fällt unter die
    Kategorie -Offizialdelikt-. Damit sind sie gesetzlich verpflichtet diese Straftat zu
    verfolgen.

    3. Zur Verfolgung dieser Straftat sind die Polizeibeamten verpflichtet die Identität der
    Person festzustellen. Da die Reiterin aggressiv nach den Polizeibeamten trat
    musten diese unmittelbaren Zwang anwenden. Dazu kann es sein, das sie die
    Reiterin an den Sachen vom Pferd runter zieht.
    Woher Sie da eine sexuelle Belästigung her holen ist mir schleierhaft. aber egal.

    4. Schließlich wurde im Rahmen eines Atemalkoholtestes festgestellt, das da wohl
    3,17 Promille zu buche schlagen. Respekt, wenn man mit so einer
    Alkoholkonzentration noch einem Atemtest machen kann.

    5. Um auf diesen Wert zu kommen mus mann schon über den Tag verteilt eine
    Menge Alkohol zu sich genommen haben. Möglich ist, mehrere Flaschen
    Schnaps, aber auch zig Flaschen Bier oder Wein.

    6. Mit diesem Alkoholgehalt kann die Polizei die Reiterin nicht mehr weiter reiten
    lassen, da schwere gesundheitliche Probleme nicht auszuschießen sind.
    Sie wurde zum Schutze ihrer Person in Gewahrsam genommen und, wie es
    heisst, später nach Haus entlassen.( Abwehr einer Gesundheits Gefahr)

    7. Was würden Sie sagen, wenn die Polizei dem Hinweis nicht nachgeganegn wäre
    und die Reiterin später ,entweder schwer verletzt oder gar im leblosen Zustand
    gefunden hätte? Da wäre das Geschrei aber groß gewesen.

  3. Stefan sagt:

    Mit 27 schon so einen Spiegel halten und sich dabei noch halbwegs bewegen können?
    Das spricht nicht gerade für einen gesunden Umgang mit einer Droge.

    Wirklich tragisch ist doch, wäre etwas passiert und das Pferd verletzt, vielleicht sogar irreparable, dann wäre es lediglich Sachbeschädigung.
    Das arme Tier.

    Wer das „Führen eines Fortbewegungsmittels“ bei über 3 Promille, egal ob legal oder nicht, als „harmlose Situation“ Situation bezeichnet, sollte seinen moralischen Kompass vielleicht neu justieren.

  4. Mirjam sagt:

    Lieber Willy, ich danke Ihnen im Namen aller tatsächlich unbescholtenen Bürger und Bürgerinnen herzlich für Ihren klarstellenden und erläuternden Beitrag. Gott sei Dank gibt es noch Menschen in unserem Land, die klar denken können, Fakten nennen und (potentielle) Täter/innen nicht zu Opfern machen. Die Denkweise mancher Menschen kann ich mittlerweile nicht mehr nachvollziehen. Wer denkt denn darüber hinaus auch mal an das Tierwohl? Sorry, aber so ein Verhalten gehört ganz klar geahndet. Gewalt gegen Polizisten, Ordnungskräfte und sogar Retter/innen nehmen zu, das ist besorgniserregend. Da spielt es auch keine Rolle, ob einer besoffen ist. Die Verantwortung und Konsequenzen für eigenes Fehlverhalten trägt immer jeder selbst!

  5. Salesio sagt:

    Ich bin selbst Pferdehalterin und halte es für absolut unverantwortlich und fahrlässig, so alkoholisiert zu reiten. Reiten hat mit Balance-halten zu tun. Kann sie die denn noch bei solch einem Pegel halten???? Ich könnte evtl. noch navollziehen, wenn jemand etwas alkoholisiert nach der Kneipe über Land nach Hause zurück reitet. Da kennt das Pferd den Weg, und es geht in vertraute Gefilde. Das war hier jedoch nicht der Fall. Ab dem Treten bin ich jedoch raus. Die Polizist:innen werden sich schon zu erkennen gegeben haben. So verhält man sich nicht. Ich bin dafür, ihr das Pferd wegzunehmen. Sie zeigt sich extrem verantwortungslos und bringt die gesamte Reiterschaft in Misskredit. Zum Fremdschämen!

  6. Karina Hadrich sagt:

    Davon ausgehend, dass die Frau sicher nicht alleine getrunken haben wird frage ich mich als Reitsportlerin, warum keiner der Mitanwesenden, wie das so unter Reitern 0blich ist, ein verantwortliches Einschreiten vor dem Abritt der jungen Dame unternommen hat. Das finde ich bedenklich. Ansonsten ist ja gsd nix passiert…

  7. Elke Rüttgers sagt:

    Karina da bin ich voll deiner Meinung.
    Ihr das Pferd wegnehmen ! Was ist das denn für ein Quatsch. Unglaublich.

  8. Hilja Schön sagt:

    Frank Aleithe, den Kommentar hätten Sie sich auch sonst wohin stecken können..

    Diese Reiterin hat nicht nur sich selbst, sondern auch das Pferd in Gefahr gebracht, zudem auch Gewalt angewendet in Form von Tritten gegen den Oberkörper, (in Bezugnahme des Stockmaßes vom Pferd), also kann man nicht von unbescholten reden.

    Willy, danke für den ausführlichen Beitrag! 👍🏼

  9. Napoleon sagt:

    ich finde den tätlichen Angriff auf die Polizeibeamt*innen besonders schlimm, da auch das Pferd in dieser Situation die Polizeibeamt*innen schwer hätte verletzen können. Außerdem war das Pferd selbst in großer Gefahr da durch dieverminderte Reaktionsfähigkeit der Reiterin das Pferd irrtümliche Signale erhalten hat, die es unkontrollierbar hätten machen können. Ich finde, dass in so einem Fall auch die Straßenverkehrsordnung greifen sollte, da das Pferd auch ein Transportmittel ist.

  10. Frank Aleithe sagt:

    Sehr geehrte Frau Hilja Schön, was maßen sie sich an mir mein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 5 des Grundgesetzes absprechen zu wollen und mich dazu zu beleidigen? Ist es ihre Unwissenheit? Ist denn nicht der ganze Reitsport, bis auf das gebisslose Wanderreiten, Tierquälerei?

  11. Falkner/ Jürgens sagt:

    Oh mein Gott!
    Als Autofahrer hätte ich den Lappen abgegeben, egal,ob ich auf der Landstraße oder Autobahn unterwegs gewesen wäre.
    Mit 27 ist frau selbstvetantwortlich! Nicht die anderen! Aber ist ja bequem, anderen die Schuld zu geben!
    Vielleicht sollte die junge Dame mal über einen Entzug nachdenken, dann erkennt sie anschließend vielleicht auch die Polizisten…..die leider einen schweren Stand haben und deren Arbeit ich nicht machen möchte.
    Sie hat andere,das Pferd und sich selbst in Gefahr gebracht und sollte sich dafür verantworten müssen!

  12. Lauer, Alexander sagt:

    Nicht ganz Pferde sind keine Transportmittel sondern lebendigen Geschöpfe, die man akzeptieren musst, natürlich verurteile ich nicht den Reitsport wie z. B.: die Tierschutz-Organisation PETA diese Reitsport komplett als Tierquälerei abzustempeln findet ich zu Recht nicht in Ordnung sie ist mir viel zu aggressiv gegen die Reiterei als Breitensport Branche nicht wirklich besser mit diesem aggressiven Verhalten von Tierschutz-Organisation PETA werde ich NIEMALS MEHR UNTERSTÜTZTEN SOLANGE SIE GEGENÜBER DEN REITSPORT VIEL ZU AGGRESSIVE SIND KÖNNEN SIE SEHR LANGE darauf Warten, sie müssen ihre exzentrische und dumme Aggressivität runterschrauben nämlich, sonst werden die Reitsportler Feinde der Tierschutz Organisationen PETA wirklich sein, Reitsport ist überhaupt KEINE TIERQUÄLEREI nämlich! Gruss Alexander

  13. Susi sagt:

    3,17 Promille und 1. noch aufs Pferd kommen, 2. sich im Sattel halten zu können spricht leider nicht unbedingt dafür, dass die Dame nur alle 1/2 Jahr mal ein Glas Wein trinkt. Alkoholismus ist eine Krankheit die sich keiner aussucht und ich wünsche der Dame von Herzen, dass sie durch das Ereignis einen „Hallo Wach“ Moment hat und sich in ärztliche Behandlung begibt.

    Hoffen wir, dass wenn sie nüchtern ist, sie einsieht das Gewalt keine Option ist und sie den Popo in der Hose hat sich zumindest bei den Beamten zu entschuldigen und dafür gerade zu stehen.

    Und für die Zeugen und Hinweisgeber hoffe ich sehr, dass sie zukünftig früher eingreifen. Am besten bevor es überhaupt dazu kommen kann, dass jemand offenbar so an Alkohol gewöhnt ist, dass die Promillegrenze erreicht werden kann.

  14. Inga sagt:

    Wie kann man denn einerseits eine stockbetrunkene Frau, die sich auf ein Pferd setzt und es damit definitiv schlecht behandelt verteidigen und andererseits den kompletten Reitsport (abgesehen vom gebisslosen Wanderreiten – wo auch immer diese fachkundige Meinung herkommt) als Tierquälerei abstempeln?! Hier wurde meiner Meinung nach Tierquälerei gestoppt. Danke dafür!

  15. Bettina Achilles sagt:

    Was ist mit der Gefährdung des Tieres?
    Mit dermaßen viel Alkohol im Blut ist sie als Reiterin wohl kaum in der Lage die Sicherheit des Pferdes zu gewährleisten.
    Diese, ach so unbescholtene, Bürgerin geht unverantwortlich mit einem Lebewesen um.

  16. Sonja sagt:

    Ich stimme dem Beitrag von Herrn Frank Aleithe weitgehend zu. Danke, Herr Aleithe! Dank Leuten wie Ihnen bleibt mir noch Hoffnung für die Menschheit.

    Sein Beitrag adressiert m. E. im Wesentlichen die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen und von Reaktionen auf vermeintlichen oder tatsächlichen Widerstand.

    Strafverfolgung wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, falls die Frau wirklich getreten hat UND absichtlich getreten hat, ist in dem Fall jedenfalls: eine Mücke zu einem Elefanten machen.
    Dass Staatsanwaltschaften und Gerichte mit solchen Eitelkeits-Delikten beschäftigt sind, dadurch also ihre Kapazitäten gebunden werden, haben wir die Situation, dass allein letztes Jahr über 360 Menschen, die wegen Mordes Vergewaltigung und ähnlichen Delikte in Untersuchungshaft saßen, freigelassen werden mussten.

    Aber das wird hier anscheinend ausgeblendet!

  17. Sonja sagt:

    Zum Beitrag von Willy, 3. Januar 2023 um 19:00 Uhr:

    Der Sprachgebrauch lässt darauf schließen, dass es sich um eine Person handelt, die die Rechtsgrundlagen polizeilichen Handelns anscheinend durchaus kennt. Vielleicht sogar einer der Polizisten selbst?!

    Aus rechtlicher Sicht verbreitet er aber nur Halbwahrheiten. Bzw : typisch Polizisten: irgendwie muss ich den Eingriff ja rechtfertigen, also ziehe ich mir irgendwelche Paragraphen heran oder einzelne Formulierungen daraus und dann passt das schon. Getreu dem Motto: ich mache mir die Welt, wie sie mir gefällt.

    Die Argumentation ist auch in sich überhaupt nicht schlüssig.

    Zur angeblichen Abwendung einer Gesundheitsgefahr bzw eines hilfsweise unterstellten Retterwillens:

    Jemand, der nicht gerettet werden will, braucht auch nicht und darf auch nicht gerettet werden. Es könnte also gerade dann rechtlich auch darauf hinauslaufen, dass der gewaltsame polizeiliche Eingriff rechtswidrig war.

    Die Frage, was wäre gewesen, wenn die Frau im Graben gelandet wäre (hilflose Lage) ändert daran nichts.

    So, wie ich das lese, war der angewendete unmittelbare Zwang (Gewaltanwendung, vom Pferd zerren) unverhältnismäßig und rechtlich mindestens fragwürdig.

    Dass im Nachgang dann versucht wird, die vermutlich aus Eitelkeit und Kränkung heraus erfolgte Reaktion der Polizeibeamten auf eine vermutlich als unkooperativ und nicht unterwürfig genug wahrgenommene Person dann eben mit Strafanzeige zu beantworten und dann eben mit einem anderen Argument, hier
    Gesundheitsschutz zu rechtfertigen, ist klassische polizeiliche Vorgehensweise.

    Ich finde an den meisten Beiträgen hier ziemlich erschreckend, wie wenig die meisten Leute anscheinend von ihren Freiheitsgrundrechten halten und wie polizeihörig sie anscheinend immer noch sind. Die gute alte preußische Tradition hält sich inzwischen ganz schön lange, das muss man sagen!

  18. Tanja Bruhn sagt:

    Wie kann man sich als verantwortungsvollen Reiter sehen mit dieser Promillezahl? Nicht nur das es Auswirkungen auf sich selbst hat, die Schäden die man dem Tier antun kann, sind einfach nicht tragbar. Man sollte prüfen ob ein solches Verhalten öfters vorkommt. Alleine zum Wohle des Pferdes!

  19. Karin sagt:

    Also mal ehrlich, die angeblichen Freunde oder Hinweisgeber sind für mich genauso unverantwortlich wie die Frau selbst. Wenn ich so dermaßen alkoholisiert auf den Weg mache, egal wie oder mit wem muss ich auch mit den Konsequenzen leben. Für mich ist das Fremdgefährdung und auch für das Pferd eine unmögliche, verantwortungslose Besitzerin. Kann froh sein das nicht mehr passiert ist sowohl ihr auch anderen.

  20. Willy sagt:

    Sehr geehrte Frau Sonja,

    vielen Dank für Ihre Darstellungen, die mich in der Sache leider nicht überzeugt haben. Warum?

    Leider muss ich feststellen, dass Sie sich nicht an den in dem Artikel genannten Fakten orientieren, sondern eher Zweifel säen bzw. sich an allgemeinen Floskeln orientieren.

    Ich bezweifele auch,dass Sie Wissen, was „Verhältnismäßigkeit „im juristischen Sinne“ bedeutet.
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass eine Handlung- hier Polizei- geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Wie bereits augeführt, habe ich keine Zweifel daran. s. § 15 SOG – MV

    Welche konkreten Erkenntnisse haben Sie zu der Aussage bewogen, „… falls die Frau wirklich getreten hat UND absichtlich getreten hat,…“ Sie waren doch genausowenig dabei wie ich,oder?

    “…ist in dem Fall jedenfalls: eine Mücke zu einem Elefanten machen.“

    Mitnichten ist eine Straftat eine Mücke. Wie die Staatsanwaltschaft das bewertet, bleibt abzuwarten. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren gegen die Reiterin auch einstellen. Dazu hat der Gesetzgeber mehrere Möglickeiten eröffnet. Sie können das alles selber in der StPO (Strafprozessordnung) nachlesen. Als Hilfestellung geben ich Ihnen den Hinweis ab § 153 StPO nachzulesen.

    …dass allein letztes Jahr über 360 Menschen, die wegen Mordes Vergewaltigung und ähnlichen Delikte in Untersuchungshaft saßen, freigelassen werden mussten.“

    Trotz intensiver Recherche ist es mir nicht gelungen diese – von Ihnen ins Spiel gebrachte Behauptung, zu ferifizieren.
    Eine Quellenangabe wäre hilfreich. Dürfen Sie gerne nachholen.

    Sind Sie enttäuscht, wenn ich sage, dass ich nicht einer der beteiligten Polizisten bin? Ich wohne ca. 450 km vom Tatort entfernt um daran beteiligt gewesen zu sein. Ein weiterer Grund der dafür spricht das ich nicht beteiligt gewesen sein kann ist, mein Alter. Bin Rentner.

    Es freut mich aber, wenn Sie zu der Erkenntnis gelangt sind, dass ich die Rechtsgrundlagen polizeilichen Handelns durchaus kenne, wie Sie schreiben.

    Ich kann Ihnen versichern, dass ich diese nicht nur kenne, ich kann sie sogar auswendig und ich kann sie gerichtsfest anwenden.Wenn Ihnen das was sagt.
    Ich bin u.a. Dozent für Polizeirecht.

    So, so. Ich verbreite nur Halbwahrheiten. Den Sachbeweis sind Sie dem Leser und auch mir aber schuldig geblieben.
    An welche z.b.haben Sie da gedacht?

    Nach § 2, Abs. 1, Satz 1 in Verbindung mit § 7 (sachlachliche Zuständigkeit); § 8 (örtliche Zuständigkeit) SOG-MV war ein polizeiliches Einschreiten geboten. Aufgrund der Erheblichkeit der Gesundheitsgefahr der Reiterin reduzierte sich das den Polizeibeamten eingeräumte Ermessen gegen Null. s. § 14 SOG-MV, gerne auch § 40 VwVfG (Veraltungsverfahrensgesetz)
    Eine von Ihnen in Abrede gestellte Gesundheitsgefahr lag sehr wohl zweifelsfrei vor. So empfehle ich Ihnen mal einen Arzt zu konsultieren welche mögliche Auswirkungen ein so hoher Alkoholkonsum auf die Gesundheit haben kann. Ich kann gut damit leben, dass Sie mir nicht glauben. Ist so.
    Das sich die Reiterin nicht helfen lassen wollte, hat sie ja eindrucksvoll unter Beweis gestellt.
    Eine Gefahr bedeutet, das die objektiv hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, das ein polizeiliches Schutzgut verletzt wird.Dabei kommt es nicht darauf an, dass es verletzt wird, sondern es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen das es in absehbarer Zeit eintritt. Bei einem AAK (Atemalkoholwert) von 3,17 Promille muss man das annehmen.

    Sorry, musste mal sein. Gleichwohl bin ich mir sicher, dass Sie immer noch nicht von der Richtigkeit der polizeilichen Maßnahmen überzeugt sind. Müssen sie aber auch nicht.

  21. Frank Aleithe sagt:

    Sehr geehrte Sonja, die Weißheit, ich hätte es nicht besser formulieren können.
    Wollen wir hier noch unsere Kraft und Lebenszeit verschwenden?
    Wo uns Klugscheißer in die Irre führen wollen.
    Sie können gern Kontakt mit mir aufnehmen, ich würde mich sehr darüber freuen.
    #Willy# Ich bin kein Jurist, habe aber den Eindruck sie haben Angst ihre Pensionsansprüche zu verlieren wenn sie ihrer Zunft in den Rücken fallen würden, auch Polizisten sind nur Menschen und können mal übers Ziel hinaus schießen, wenn sie das staatliche Gewaltmonopol missbrauchen. Ich würde auf jeden Fall eine Gegenanzeige machen, da die junge Frau in diesem Zustand eine hilflose Person darstellt.
    Von ihnen als alten Hasen hätte ich erwartet, daß sie den § 20 StGB in den Ring werfen.
    Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen tiefgreifenden Bewußtseinsstörungen unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen. Eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB kommt bei mehr als 3,0 Promille in Betracht. Zwischen 2,0 und 3,0 Promille ist er in der Regel vermindert schuldfähig nach § 21 StGB.
    Nie und nimmer sind sie Dozent, Sie waren entweder Polizist oder Pförtner beim Gericht aber mehr traue ich ihnen nicht zu.

  22. Stefan sagt:

    Hallo Herr Aleithe,

    wenn jemand bei Ihnen ein Boot chartert, es mit über 3 Promille bedient und dabei Leib und Leben Anderer gefährdet, vom Sachschaden mal ganz abgesehen, dann ist derjenige für Sie also eine hilflose Person und darf keinesfalls vom Steuer entfernt werden, egal wie?

    Gut zu wissen.
    Bei der Regelmäßigkeit, mit der hier über sturzbetrunkene Autofahrer berichtet wird, sollten Sie damit werben – die Kundschaft ist Ihnen sicher.

  23. Willy sagt:

    Sehr geeherter Herr Aleithe,

    ich kann Sie beruhigen, diese Angst besteht bei mir nicht.

    Im Gegensatz zu Ihnen bewerte ich den Sachverhalt nach tatsächlichen und rechtlichen Gesichtpunkten. Sie hingegen zeigen eine deutliche Abneigung gegen das Handeln der Polizei und das nicht nur zu diesem Sachverhalt. Da kann es dann auch nicht sein, dass die Polizei mal was richtig macht. Bei Ihnen scheint es daher nur „übergriffige“ Polizisten zu geben.

    Das mit dem “ …alten Hasen…“ , so so .Sie können ja auch Komplimente machen. Danke.

    Es steht der Reiterin jederzeit frei, eine Anzeige zu erstatten. Aber wie kommen Sie jetzt ausgerechnet darauf, dass die Reiterin in diesem Zustand eine hilflose Person darstellt? Das erfordert ja erst recht ein polizeiliches Einschreiten, da sie sich in einem die freien Willensbildung ausschließenden Zustand befindet bzw. befunden haben soll? Wie kann Jemand der, wie Sie schreiben, sich im hilflosen Zustand befunden haben soll, noch einen Atemalkoholtest machen ?
    Ihr erster Beitrag las sich da aber ganz anders.

    Im Gegensatz zu Ihnen habe ich den Sachverhalt weiter recherchiert und im NDR und im Nordkurier befinden sich zum gleichen Sachverhalt Ausführungen . Da wurde dann auch darauf hingewiesen, dass zum Tatort ein Rettungswagen zugegen war.

    Ich habe mich lediglich zur Gefahrenabwehr geäußert und nicht zur strafrechtlichen Seite. Das würde hier den Rahmen sprengen.

    Aber da Sie nun mal davon angefangen haben.

    Sie haben gut aus dem Internet kopiert, aber haben Sie das auch Verstanden? Für Sie steht quasi schon fest, dass die Reiterin Schuldunfähig ist. Dem ist mitnichten so.

    …. in der Regel vermindert schuldfähig nach § 21 StGB.“

    Das Wort in der „Regel“ lässt Ausnahmen zu. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Ob die Reiterin Schuldunfähig oder vermindert Schuldfähig ist, entscheidet auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der Polizei das Gericht
    im Rahmen der Beweisaufnahme.
    Es bleibt also noch spannend in dieser Sache. Ich gehe davon aus, dass die Beamten noch eine Blutentnahme angeordnet haben.s. § 81a, Abs.1 StPO Zu Berücksichtigen ist außerdem das Verhalten der Reiterin nach der Kontrolle durch die Polizei usw.

    „Nie und nimmer sind sie Dozent, Sie waren entweder Polizist oder Pförtner beim Gericht aber mehr traue ich ihnen nicht zu.“

    Sind Sie enttäuscht, wenn ich sage, dass … , ich lasse es, Sie wollen es ja ohnehin nicht glauben. Und als Pförtner habe ich doch durchaus überdurchschnittliches Fachwissen. Nicht wahr? Auf jeden Fall aber mehr als Sie sich je vorstellen können bzw. wollen.

  24. Frank Aleithe sagt:

    Hallo Stefan,

    vielen Dank für die Schleichwerbung. Wie im Straßenverkehr gilt auch auf dem Wasser die 0,5 Promille Grenze, wobei meine Chartergäste (Freundschaften) so vernünftig sind, daß sie erst Alkohol trinken wenn das Schiff vor Anker liegt. Das alkoholisierte Reiten von Seepferdchen soll wie an Land keine Straftat darstellen, da es kein Gesetz dafür gibt. Kritischer sehe ich die Charterscheinregelung, da dürfen nämlich Menschen ein Schiff steuern die bis vor 3 Stunden nicht mal wußten wie Boot geschrieben wird. Wenn diese Regelung abgeschafft werden würde, würden hier einige Firmen Pleite gehen…
    Es gibt Sachen in unserem Land die kann man einfach nicht verstehen…Wenn eine Frau der Prostitution nachgehen muß, ist es legal aber sie verliert ihre Menschenwürde, da sie ihren Körper verkaufen muß. Wenn der Zuhälter ihr das Geld abnimmt ist es eine Straftat, wenn der Staat von der Frau die Steuern kassiert, ist es legal und der Staat ist auch kein Zuhälter, das Geld ist trotzdem weg.

  25. Frank Aleithe sagt:

    #Willy#
    Ich gehe von einem Freispruch aus.
    Bleiben sie gesund und seien sie bitte so nett uns neue Fakten mitzuteilen.

  26. Stefan sagt:

    Also vermieten Sie lediglich an Freunde, sind aber gleichzeitig kein Freund von Unternehmen welche den Verleih von Botten gewerbsmäßig betreiben?
    Naja… Freundschaft definiert ja auch jeder anders.

    „ Wenn eine Frau der Prostitution nachgehen muß[…]“
    Ich möchte Ihnen nicht die Illusion nehmen, aber viele Damen tun das sehr bewusst, absolut freiwillig und bereuen ihre Entscheidung kein Stück.
    Sie sind selbstständig, können sich ihre Arbeit einteilen, die Arbeitszeit flexibel gestalten und verdienen dabei sogar wirklich gutes Geld.
    Durch die Anerkennung als Beruf sollte dieses Stigma eigentlich von den Sexarbeiterinnen genommen werden, aber leider gibt es hier immer noch die farbenfrohesten Vorstellungen vom schmuddeligen Rotlichtmilieu. Natürlich gibt es in diesem Bereich eine nicht zu unterschätzende Kriminalität, aber die gibt es im Sport und vielen anderen Branchen, ebenfalls.
    Das Sie diesen Frauen die Würde absprechen ist allein Ihre freie Entscheidung. Ich tue das nicht. Ich empfehle Ihnen diesbezüglich einigen Vertreterinnen ihrer Zunft auf Twitter und Co zu folgen – sie wären erstaunt was für langweilige Leben, zu dem einfach ein Job gehört, diese Frauen führen.

    Aber, auf Eines können wir uns wohl alle einigen:
    Sollte der Gesetzgeber hier nicht handeln und entsprechend nachbessern, werden demnächst weit mehr Pferde hier in der Gegend leben.

  27. zu sagt:

    Hallo Frank Aleithe

    ,da man nach Abs.:5 sein meine zu diesem Fall sagen kann ,muss ich persönlich sagen ,,die Frau ist 27 Jahre alt und hat einen Promillewert von 3.17, in Ihrem Körper gehabt.

    Nach normalen Menschen verstand weiss man das man mit so viel promille nicht arleine auf ein Pferd kommt.

    Diese Frau hat sich und das Tier was leider nicht sprächen kann in gefahr gebracht.

    Wenn es sprächen könnte das Pferd dann ,,sagt es Schlafe dir deine Promille aus und dann kannst du mich Satteln wenn
    du Nüchtern bis.

    Man sollt mal die Frau genauer befragen,wieso sie das gemacht hat .