Wer hat ein Recht auf Teilzeitarbeit?

5. März 2024

Es gibt nicht nur einen Teilzeitanspruch auf Beschäftigung in der Elternzeit oder als Schwerbehinderter. Auch, wenn keine besonderen Voraussetzungen vorliegen, kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Dabei muss er nicht als Bittsteller gegenüber seinem Arbeitgeber auftreten. Darauf weist der Warener Fachanwalt für Arbeitsrecht, Volker Weinreich, in unserer Reihe „Recht im Alltag“ hin.

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Wie ist dabei vorzugehen?

Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. 

Ist keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielt worden und hat der Arbeitgeber nicht spätestens innerhalb eines Monats vor Beginn der gewünschten Verringerung in Textform abgelehnt, gilt die beantragte Verringerung als festgelegt.

Im Falle der Ablehnung bleibt nur der Klageweg. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz verwiesen.

 

Rechtsanwalt Volker Weinreich

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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