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Seuchenschutz-Mängel: Polizei untersagt Tiertransport Weiterfahrt

Gleich mehrere Verstöße haben Polizisten bei einer Kontrolle eines Tiertransporters auf der A 20 in Höhe des Parkplatzes Demminer Land festgestellt. Die Beamten hatten dort eigentlich im Baustellenbereich, in dem 60km/h erlaubt sind, Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt, als ihnen der als Tiertransporter genutzte Sattelzug auffiel und sie ihn stoppten. Dieser entpuppte sich nämlich als „dicker Fisch“.


Bei der Kontrolle des Fahrtenschreibers stellten die Beamten fest, dass der 49-jährige deutsche Fahrer eines Viehhändlers aus Mecklenburg-Vorpommern 79km/h bei zulässigen 60km/h gefahren ist. Zudem konnten sie eine Manipulation des Fahrtenschreibers dokumentieren. In beiden Fällen wurden Ordnungswidrigkeitenanzeigen erstattet.

Zur Untersagung der Weiterfahrt führte aber eine andere Feststellung: Der leere Tiertransporter war unterwegs von der Insel Rügen zu einem Landwirt im Bundesland Brandenburg, um dort Rinder zu laden. Die geltenden Vorschriften zum Seuchenschutz schreiben vor, dass die Ladeflächen nach der Entladung von Tieren, also vor der erneuten Beladung mit Tieren, gereinigt und desinfiziert sein müssen. Dies ist in einem Desinfektionskontrollbuch zu dokumentieren.

Die Kontrolle des hiesigen Tieranhängers zeigte aber, dass die Ladefläche erheblich durch Fäkalien verunreinigt war. Auf Nachfrage gab der 49-Jährige an, dass er am Morgen des 19. Mai bereits Rinder transportiert hat, ohne anschließend die Reinigung/Desinfektion vorzunehmen. Trotz nachweispflichtiger spezieller Ausbildung für den Transport von Rindern hatte der Fahrer dies nicht vorgenommen.

Nach telefonischer Absprache mit einer Amtstierärztin und dem verantwortlichen Viehhändler wurde dem Fahrer die Weiterfahrt in Richtung Brandenburg untersagt und die sofortige Mängelbeseitigung bei einem nahegelegenen Schlachthof in Mecklenburg-Vorpommern, als dem nächsten geeigneten Ort zur Reinigung, Entsorgung und Desinfektion angeordnet.

Die Beamten haben Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen Verstoßes gegen die Viehverkehrsverordnung in Verbindung mit dem Tierschutzgesetz beim zuständigen Lebensmittel-und Veterinärüberwachungsamt erstattet.

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