Die Commerzbank muss Kunden schriftlich darüber informieren, dass geschlossene Vereinbarungen über die Zahlung von Verwahrentgelten auf Sparbücher und andere Spareinlagen unwirksam sind. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden (AZ: 3 U 286/22). Zuvor hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass die Commerzbank keine Entgelte für Guthaben auf Sparkonten verlangen durfte, entsprechende Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank für unzulässig erklärt und den Fall an das OLG zurückgewiesen (Az. XI ZR 183/23). Dem Urteil ging eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg voraus.
„Wichtig ist, dass Verbraucher ihre unrechtmäßig gezahlten Entgelte bei der Commerzbank zurückfordern. Sie sollten nicht davon ausgehen, dass die Commerzbank so anständig ist, dies unaufgefordert zu tun. Wir fordern die Commerzbank auf, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und sämtliche erhobenen Negativzinsen zurückzuzahlen“, so Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Nach unseren Informationen hat die Commerzbank letzte Woche rund 40.000 Kunden angeschrieben. Wenn Kunden im Schnitt 250 Euro zurückverlangen können, sind es unterm Strich zehn Millionen Euro.“ Mit einem kostenlosen Musterbrief der Verbraucherzentrale Hamburg können Geschädigte ihre Ansprüche gegenüber der Commerzbank geltend machen.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale Hamburg führen Verwahrentgelte den Zweck eines Sparvertrages ad absurdum. Mit dem Verfahren gegen die Commerzbank AG wollten die Hamburger Verbraucherschützer grundsätzlich juristisch klären lassen, ob Entgelte für Guthaben auf Sparbüchern oder Sparkonten zulässig sind.
In den ersten Instanzen hatten sich bereits das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-25 O 228/21) und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 3 U 286/22) mit der Klage der Verbraucherschützer befasst.
Der Musterbrief und weitere Informationen zum Thema Negativzinsen auf der Website der Verbraucherzentrale Hamburg unter: www.vzhh.de/negativzinsen.










