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Die Tücken von Durchschnittsgehalt und Mindestlohn

paragraphHeute wieder ein Beitrag in unserer Reihe „Recht im Alltag“. Dabei geht’s um ein Thema, das viele Müritzer nicht erst seit Anfang des Jahres beschäftigt: Mindestlohn.

Der Warener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Volker Weinreich warnt vor möglichen Fallen bei Durchschnittsgehalt und Mindestlohn.

Bei Gehaltsempfängern mit einer vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden können sich bei der Berechnung des zutreffenden Gehaltes auf der Grundlage des Mindestlohnes Probleme ergeben.

RAWeinreichVneu-211x300Seit dem 1. Januar steht bekanntlich grundsätzlich allen abhängig Beschäftigten ein Anspruch auf eine Vergütung von mindestens 8,50 € brutto je gearbeitete Stunde zu (auf Ausnahmen soll hier nicht eingegangen werden).

Viele Arbeitgeber haben daher auf der Grundlage einer durchschnittlichen Arbeitszeit von monatlich 173,33 Stunden (wöchentliche Arbeitszeit multipliziert mit 13 dividiert durch 3) mit ihren Arbeitnehmern ein monatliches Gehalt von 1.473,30 € vereinbart.

Allerdings sieht das Mindestlohngesetz vor, dass jede geleistete Arbeitsstunde mit mindestens 8,50 € brutto zu vergüten ist. Das führt in Monaten mit mehr als 21 Arbeitstagen, in diesem Jahr beispielsweise im März, Juni, September und Oktober mit 22 Arbeitstagen oder im Juli sogar mit 23 Arbeitstagen dazu, dass in diesen Monaten die Mindestlohnvergütung höher ist. Denn diese beträgt bei 22 Arbeitstagen 1.496,00 € brutto und bei 23 Arbeitstagen 1.564,00 € brutto.

In diesen Monaten käme es dann also zu einer Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohnes.

Nach überwiegender Auffassung ist wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung im Mindestlohngesetz eine Verrechnung mit den schwachen Monaten des Jahres nicht möglich.
Gleichwohl will der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung eine sogenannte „verstetigte“ Vergütung auf Grundlage der Formel (wöchentliche Arbeitszeit multipliziert mit 13 dividiert durch 3) akzeptieren. Ob das auch für den Zoll zutrifft, ist jedenfalls derzeit fraglich.

Lösungsmöglichkeiten könnten sein die Umstellung auf Stundenlohn oder u.U. die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos.

Foto: © MH – Fotolia.com
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