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Insolvenzverfahren von „Küchenquelle“ – Ist die geleistete Anzahlung noch zu retten?

Der Nürnberger Küchenhersteller „Küchenquelle“ hat am 23. November beim Amtsgericht Nürnberg einen Insolvenzantrag gestellt. Das Gericht hat nunmehr einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, der die finanzielle Lage des Unternehmens derzeit prüft. Die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern erreichen seither viele Anfragen von verunsicherten Verbrauchern. Kunden von Küchenquelle möchten wissen, was sie in der jetzigen Situation tun können, um ihre bestellte – und bereits angezahlte – Küche noch zu erhalten.

Hier sind verschiedene Situationen zu unterscheiden. In dem für Verbraucher günstigsten Fall kann der Insolvenzverwalter auf Vertragserfüllung bestehen. Das bedeutet, dass gegen Zahlung der Restsumme die Küche noch geliefert und eingebaut wird.

Deutlich schlechter sieht es hingegen für die Verbraucher aus, wenn eine Lieferung der Küche nicht in Frage kommt, weil der Betrieb des Unternehmens mangels finanzieller Mittel eingestellt werden muss. Wer in diesem Fall bereits eine Anzahlung geleistet hat, kann diese zwar grundsätzlich zurückerhalten. Allerdings muss diese Forderung erst schriftlich beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Eine Auszahlung erfolgt oft erst nach Jahren und erfahrungsgemäß auch nicht vollständig. Häufig kann dann nur mit einer Erstattung von beispielsweise 5  Prozent der angemeldeten Forderung gerechnet werden. Von der ursprünglich geleisteten Anzahlung in Höhe von 1.000 Euro würden in diesem Fall also nur 50 Euro zurückgezahlt, der Rest ist verloren.

Die Verbraucherzentrale rät momentan dringend davon ab, abgeschlossene Verträge im Hinblick auf die Insolvenz vorschnell zu kündigen, um jetzt woanders eine Küche zu kaufen. Denn ein Insolvenzverfahren ist zunächst einmal kein Kündigungsgrund. Unabhängig davon, dass bei einer solchen Kündigung die bereits geleistete Anzahlung verloren ist, müssten Verbraucher möglicherweise sogar noch mit Schadenersatzforderungen des Insolvenzverwalters rechnen.

Wichtigster Schritt ist daher zunächst, den Insolvenzverwalter zu einer Erklärung aufzufordern, ob er am Vertrag festhalten will oder nicht. Denn der geschlossene Kaufvertrag besteht trotz Insolvenz weiter. Erst dann, wenn eine klare Aussage des Insolvenzverwalters dahingehend vorliegt, dass der Vertrag nicht erfüllt werden wird, können Verbraucher nach einem anderen Anbieter suchen und dort eine Bestellung tätigen.

Tipp: Die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern rät grundsätzlich davon ab, hohe Anzahlungen vor Lieferung von bestellten Möbeln oder Küchen zu leisten. Denn wenn das Möbelhaus oder das Küchenstudio Insolvenz anmeldet, riskieren Kunden oft den Verlust ihrer geleisteten Anzahlungen, wie das Verfahren „Küchenquelle“ gerade wieder zeigt.

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