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Junger Fahrer rast mit 124 km/h durch Neddemin

Mit bis zu 122 km/h ist gestern Mittag ein 24-Jähriger durch die Ortschaft Neddemin gefahren. Im 100er-Bereich vor und nach dem Ort erreichte er in Spitzenzeiten 189 Stundenkilometer. Hinter ihm nahm der Videowagen der Polizei alles auf, nachdem er den Beamten bei der Streifenfahrt auf der Strecke zwischen Neubrandenburg und Altentreptow aufgefallen war. In Altentreptow stoppten die Polizisten der besonderen Verkehrsüberwachung das Fahrzeug, beendeten somit die Raserei und konfrontierten den jungen Fahrer mit den Vorwürfen. Nach den Maßnahmen der Polizei konnte er zunächst weiterfahren. Der Fahrer muss nun mit einem Bußgeld von mehr als 3000 Euro und wohl mindestens auch drei Monaten Fahrverbot rechnen.

3 Gedanken zu „Junger Fahrer rast mit 124 km/h durch Neddemin“

  1. Bei solch einem Tempovergehen innhalb einer Ortschaft hört doch wohl alles auf. Da müsste die Polizei das Recht und die Pflicht haben, vor Ort den Führerschein einzukassieren und das Fahrzeug sicher zu stellen. Dann lernen die „Raser“ vielleicht einmal die Verkehrsregeln.

  2. Für derartige krasse Fälle wäre das Schweizer Recht angemessen. Für Raserei gilt dort: Wer rast, nimmt in Kauf, dass durch sein Verhalten andere Menschen getötet werden könnten. Als Raser gilt, wer innerorts mindestens 40 km/h zu schnell fährt; außerorts mindestens 60 km/h zu schnell, auf der Autobahn mindestens 80 km/h zu schnell. Raser werden mit einer sehr hohen Geldstrafe und mit einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren bestraft. Sie müssen den Führerausweis mindestens zwei Jahre abgeben und erhalten ihn nur mit einem verkehrspsychologischen Gutachten zurück. Ihr Auto kann eingezogen und verkauft oder verschrottet werden. Hart aber gerecht.

  3. #Anton Nümus#
    Die Polizei hat das Recht den Führerschein “ einzukassieren“ aber nur im Rahmen der Gefahrenabwehr und für max. 24 Stunden sofern die Gefahr besteht, dass der Raser erneut die zulässige Geschwindigeit erheblich überschreitet. Das nennt man „Gefahrenprognose“ Es muss also eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, das der Fahrer in absehbarer Zeit erneut diesen Verstoß begehen wird. (Wiederholungsgefahr)
    Das gleiche gilt hinsichtlich der vorübergenehnden Wegnahme des Fahrzeuges.
    Beides scheint nicht gegeben zu sein. Alles andere wird über den Bußgeldbescheid geregelt.
    Sollte es sich bei dem Fahrer um einen Wiederholungstäter handeln, dann kann die Bußgeldstelle eine noch höhere Geldbuße festlegen. Wiederholungstäter bedeutet in diesem Fall, ob der Fahrer im zurückliegenden Zeitraum (1Jahr) schon einmal mit mehr als 21 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Erscheinung getreten ist.

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