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Kindergeld: Steuerliche Identifikationsnummer als Voraussetzung

Seit dem 1. Januar 2016 ist die Identifizierung von Kindergeldberechtigten und Kindern anhand der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) gesetzliche Voraussetzung für die Zahlung von Kindergeld. Jeder, der einen Neuantrag auf Kindergeld bei der Familienkasse der BA stellt, trägt dabei seine steuerliche IdNr und die des Kindes in das Antragsformular ein. Auch bei bereits laufenden Kindergeldfällen wird die steuerliche IdNr benötigt. In den weitaus meisten Fällen liegt diese der Familienkasse der BA auch bereits vor.

In den wenigen Fällen eines laufenden Kindergeldbezugs, in denen die steuerliche IdNr noch nicht vorliegt, muss weiterhin niemand befürchten, dass die Zahlung einfach eingestellt wird. Vielmehr wird die Familienkasse in solchen Fällen direkt mit den Kindergeldempfängern Kontakt aufnehmen.

Auch wenn man sich möglicherweise nicht sicher ist, ob die Familienkasse die steuerliche IdNr schon gespeichert hat, kann man davon absehen, allein deswegen bei der Familienkasse anzufragen. Im Bedarfsfall meldet sich die Kasse.

Weitere Informationen zum Kindergeld erhalten Sie im Internet unter www.familienkasse.de.

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