
Wer zu 90 Prozent der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens in einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert war, darf in die KVdR. Das gilt auch dann, wenn man im Berufsleben freiwillig gesetzlich krankenversichert war. Anders als freiwillig gesetzlich Versicherte im Ruhestand müssen Rentner mit einem KVdR-Status keinen von der Rentenhöhe unabhängigen Mindestbeitrag und keine Krankenkassenbeiträge auf Einnahmen durch Vermögen, Vermietung und Verpachtung zahlen. „KVdR-Versicherte sparen dadurch Monat für Monat Geld“, sagt Dr. Jochen Sunken von der Verbraucherzentrale Hamburg.
Ein nachträglicher Wechsel in die KVdR ist möglich. Sunken empfiehlt insbesondere ehemaligen Beamten, Angestellten mit hohen Jahreseinkommen und Selbstständigen, die freiwillig versichert und im Ruhestand sind, bei der Krankenkasse einen Antrag auf Überprüfung ihres Versicherungsstatus zu stellen. „Die Krankenkasse wird niemanden darauf hinweisen, weil ihr dadurch Einnahmen entgehen“, so Sunken.
Sollte die für die KVdR vorgeschriebene Versicherungszeit in der gesetzlichen Krankenkasse nicht ausreichen, können gegebenenfalls Kinder zu Gunsten der Betroffenen angerechnet werden. Pro Kind erhalten Eltern pauschal drei Jahre als Vorversicherungszeit, die automatisch der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zugerechnet werden. Kinder können auch Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder sein.
Ratsuchende, die Fragen zur Krankenversicherung der Rentner oder zum Thema Krankenversicherung allgemein haben, können sich an die Patientenberatung der Verbraucherzentrale Hamburg wenden.
Weitere Informationen zum Beratungsangebot sind zu finden unter: www.vzhh.de/krankenversicherung.







Neueste Kommentare