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Stärkung des Sonderkündigungsschutzes für Schwangere

Der Warener Fachanwalt für Arbeitsrecht, Volker Weinreich, beschäftigt sich in unserer Reihe „Recht im Alltag“ heute mit dem Sonderkündigungsschutzgesetz von Schwangeren. Das wurde in einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. April 2025 (Aktenzeichen 2 AZR 156/24) gestärkt.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin gekündigt. Bei ihr wurde erst durch die frühestmögliche frauenärztliche Untersuchung nach Ablauf der dreiwöchigen-Klagefrist des § 4 des Kündigungsschutzgesetzes die Schwangerschaft festgestellt. Die Klägerin erhob dennoch Klage mit der Auffassung, dass die Klage nachträglich zuzulassen sei und die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 5 des Kündigungsschutzgesetzes vorlägen.

§ 4 Satz 1 und 4 KSchG lauten: „Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. (…) Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.“

§ 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG lautet: „[Die Klage ist auf Antrag nachträglich zuzulassen], wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt.“

Die Arbeitgeberseite vertrat die Auffassung, dass die Klage nicht nachträglich zuzulassen sei, da die Klägerin vorliegend noch während der 3-Wochen-Frist des § 4 des Kündigungsschutzgesetzes einen Schwangerschaftstest durchgeführt hatte und dieser positiv war. Insofern hätte rechtzeitig Klage erhoben werden können.

Das Bundesarbeitsgericht begründet die nachträgliche Zulassung der Klage damit, dass die Klägerin positive Kenntnis von der Schwangerschaft erst durch die frauenärztliche Untersuchung erlangt habe und nicht bereits durch den Schwangerschaftstest. Schließlich habe die Klägerin unmittelbar nach dem durchgeführten Schwangerschaftstest einen frauenärztlichen Untersuchungstermin vereinbart. Auf die Terminierung hatte die Kläger dann keinen Einfluss.

Daher habe die Klägerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft erhalten. Folgerichtig ließ das Bundesarbeitsgericht dann die Klage nachträglich zu.

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