Es wird wieder wärmer, und damit beginnt die Zeit der Gartenpflege. Abgeschnittene Äste oder zusammengekehrtes Laub werden dann vielerorts auf einem Haufen gesammelt und verbrannt. Darf man das an der Seenplatte eigentlich? Vom Grundsatz her: Nein! Das Verbrennen von Gartenabfällen ist eine unzulässige Form der Abfallentsorgung, genau wie das Verbrennen von Brettern, Balken, Sperrmüll, Reifen oder anderen Abfällen. Trotzdem hält sich mancherorts der Irrglaube, in den Monaten März und Oktober sei es in Ordnung, Gartenabfälle zu verbrennen.
Der Grund für diese Falschannahme liegt in der Pflanzenabfallverordnung des Landes M-V: Hiernach dürfen Gartenabfälle auf privat genutzten Gartengrundstücken in absoluten Ausnahmefällen in den Monaten März und Oktober täglich zwischen 8 und 18Uhr verbrannt werden. Als absoluter Ausnahmefall gilt zum Beispiel, wenn anderweitige Entsorgungen wie das Verrotten durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden, Kompostieren auf dem eigenen Grundstück oder die Nutzung der vom Landkreis Mecklenburgische Seenplatte vorgehaltenen Wertstoffhöfe nicht möglich bzw. nicht zumutbar sind. Diese Ausnahmeregelung kommt in aller Regel jedoch schon alleine deshalb nicht zum Tragen, weil im gesamten Landkreis insgesamt 14 Wertstoffhöfe zur Verfügung stehen.
Auch greift diese Ausnahmeregelung nicht, wenn Gemeinden das Verbrennen pflanzlicher Abfälle mit einer Allgemeinverfügung ganzjährig verbieten. Dies ist in der Stadt Neubrandenburg, der Stadt Neustrelitz mit den Ortsteilen Fürstensee und Klein Trebbow, der Stadt Penzlin mit den Bereichen „Seeblick“ und „Neubrandenburger Chaussee“, im Ortsteil Feldberg, in der Gemeinde Neverin mit dem Ortsteil Glocksin und in der Gemeinde Klink mit den Ortsteilen Eldenburg Süd, Grabenitz und Sembzin der Fall.
Was also tun mit den Gartenabfällen?
Laub, Äste, Zweige, Rasenschnitt, aber auch organische Küchenabfälle, können mit wenig Aufwand und etwas Geduld auf dem eigenen Grundstück kompostiert und so in wertvollen Humus bzw. Mutterboden umgewandelt werden. Das schont die Umwelt, freut den Gärtner und spart Geld. Äste und Zweige sollten vor der Kompostierung möglichst zerkleinert werden, um eine schnellere Verrottung zu ermöglichen. Die zerkleinerten Äste sind auch ideal zur Vermischung mit frischen Grasschnitt geeignet, um diesen aufzulockern und Fäulnis zu vermeiden.
Offene Feuer wie zum Beispiel Feuerschalen und Lagerfeuer unterliegen zwar nicht dem Abfallrecht, trotzdem sind auch hier die abfallrechtlichen Regelungen zu beachten. Nur trockenes, unbehandeltes Schnitt- und Brennholz darf verbrannt werden. Gartenabfälle, Bau- und Baurestabfälle, Sperrmüll, Fenster, Kunststoffe, Verpackungsmaterial oder andere Abfälle gehören nicht in die Feuerschale oder das Lagerfeuer. In jedem Fall gilt beim Feuer machen: Brandschutzbestimmungen der jeweiligen Gemeinden beachten, geeignete Löschmittel bereithalten und Rauchbelästigungen vermeiden.









Das ist ja alles bekannt. Was mache ich aber mit dem Laub eine Kastanie, die auf Gemeindeland an der Grundstücksgrenze steht? Das Laub fällt auf mein Grundstück! Da komme jedes Jahr etwa 20 große Müllsäcke zusammen. Soll ich die Entsorgung bezahlen? Die Gemeinde sagt dass geht sie nicht an
Beim Bürgermeister vor die Tür stellen.
Vielleicht die Säcke vor die Gemeindetür stellen? Natürlich geht es sie was an. Sie müssen sich um die Pflege der Kastanie kümmern und da gehört das Laub dazu.
Ich dachte, das ist Satire… 🤮
Um die Pflege der Kastanie (in diesem Beispiel, dies gilt bezüglich sämtlicher Pflanzen, welche sich nicht auf dem eigenen Grundstück befinden bzw. dort verwurzelt sind, sondern nur hinüberragen) muss sich nicht „gekümmert“ werden, dies obliegt dem Nachbarn, in diesem Falle der Gemeinde, auch diese trägt das Risiko vor etwaigen Beschädigungen, z.B. durch herabfallende Äste, gleichwohl darf man hinüberragende Äste schneiden, sofern dieser Eingriff die Pflanze nicht in solchermaßen schädigt, sodass diese dann eingeht, sollten Bedenken vorherrschen, so sollte die Gemeinde angeschrieben werden und aufgefordert werden geeignete Baumpflege zu tätigen. was das Laub betrifft, die Entsorgung obliegt dem Eigentümer auf dessen Grundstück diese zum Liegen kommen, schließlich könnte auch Laub oder Äste oder Müll durch Verwehungen auf dem Grundstück niedergehen und auch hier müsste der Eigentümer eben dieses Laub, etc. auf dessen eigenes Bemühen und Kosten entsorgen. Übrigens, das Verbringen des Laubes auf das Grundstück der Gemeinde würde dann auch in eine unzulässige Form der Abfallentsorgung münden, wenn man dabei erwischt wird. Denn Beschiss ist es erst, wenn man erwischt wird. Ansonsten ab auf den Komposst oder ein Loch graben (z.B. in einem Blumenbeet oder Gemüsebeet) und dort rein, das verrottet innerhalb eines Jahres.