
Die Betroffenen können nun auch über den eigentlichen Behandlungszeitraum hinaus bis zu zehn Tage in der Klinik weiterversorgt werden. „Wichtige Zeit, wenn beispielsweise die weiterführende Versorgung noch nicht zu bewältigen ist oder noch nicht sichergestellt werden kann, etwa um die folgende Pflege in der Häuslichkeit oder einen geeigneten Platz in einer Pflegeeinrichtung beziehungsweise einer Reha-Einrichtung zu organisieren“, so Jüttner.
Hintergrund der Möglichkeit, Übergangspflege in Anspruch zu nehmen, ist eine entsprechende Anpassung der Paragrafen 39e und 132m im Sozialgesetzbuch V (SGB V). Die Übergangspflege umfasst demnach eine Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, eine Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, das Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie im Einzelfall auch die erforderliche ärztliche Behandlung.
Kirsten Jüttner weist aber auch darauf hin, dass diese wichtige neue Versorgungsoption nichts daran ändere, dass auch in Mecklenburg-Vorpommern vor allem Plätze in der Kurzzeitpflege fehlen würden. Daher appelliert der Verband der Ersatzkasse an die Träger von Pflegeheimen, entsprechende Angebote zu schaffen







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