Das Amtsgericht Waren hat in dieser Woche eine 42-jährige ehemalige Mitarbeiterin der JVA Neustrelitz freigesprochen. Ihr wurde sexueller Kontakt mit einem Insassen, der zur Tatzeit noch minderjährig war, vorgeworfen. Das damals 17-jährige mutmaßliche Opfer hatte die sexuellen Übergriffe einem NDR-Bericht zufolge zunächst einer JVA-Beamtin gestanden. Demnach soll die heute 42-jährige ehemalige Lehrerin mit ihm unter anderem im Gefängnis Oralsex gehabt haben. Laut Staatsanwaltschaft soll sich die mutmaßliche Affäre über mehrere Wochen im Dezember 2022 abgespielt haben. Die Frau soll Einzelunterricht mit dem Gefangenen gehabt und dabei ihre Stellung als Amtsträgerin ausgenutzt haben.
Für die Taten gab es im Prozess jedoch keine Beweise. Die Aussage des damaligen Opfers reichte dem Gericht für eine Verurteilung nicht aus. Was das mutmaßliche Opfer aussagte, ließ nicht darauf schließen, dass es das Geschilderte wirklich erlebt habe, so die Richterin.
Die elf übrigen Zeugen aus dem Gefängnis-Umfeld kannten die Taten nur aus den Erzählungen des Insassen. Ein Liebesbrief, der in der Zelle des jungen Mannes gefunden wurde, konnte zudem nicht eindeutig der Angeklagten zugeordnet werden.
Aus Mangel an Beweisen, so der NDR, wurde die 42-Jährige freigesprochen. Das Justizministerium hatte der Frau Anfang 2023 noch in ihrer Probezeit gekündigt.









sowas ist typisch da wollte der jenigen im Mittelpunkt stehen. ist ja wie in einem Roman😃
Es wäre interessant zu wissen, ob sich das sog. „mutmaßliche Opfer“ noch in der JVA befindet. Wie wirkt sich diese falsche Anschuldigung auf seine eigene Strafe aus oder seine evtl. noch laufende Bewährungszeit? Es kann doch nicht jeder alles behaupten, wohlwissend dass ein Freispruch aus Mangel an Beweisen sehr wohl einen guten Ruf beschädigen kann.
Als mögliche Konsequenz droht eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung und vortäuschen einer Straftat, wobei der Freispruch einer der „zweiten Klasse“ ist. Das Gericht hält die Angeklagte grundsätzlich als Täterin, kann es aber nicht beweisen.
Wobei das Strafrecht eigentlich nicht unterscheidet zwischen „erster oder zweiter oder gar dritter “ Klasse.