Keine Lohnersatzleistung mehr für ungeimpfte Beschäftigte im Quarantänefall

2. November 2021

Ungeimpfte Arbeitnehmer als auch Beamte erhalten seit 1. November keine Entschädigungsleistungen mehr für ihren Arbeitsausfall, wenn sie von der zuständigen Behörde als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrende aus einem Risikogebiet in Corona-Quarantäne geschickt werden. Darüber informierte Sozialministerin Stefanie Drese. „Es gelten aber Ausnahmen – insbesondere für Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Impfung in Anspruch nehmen können“, so Drese.

Entschädigungsleistungen erhalten weiterhin Personen für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung oder des Tätigkeitsverbots keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 vorlag. Dies gelte ebenfalls für Schwangere und Stillende bis zum 31. Dezember 2021, stellte die Ministerin fest.

„Für alle anderen gesunden und erwachsenen Bürger ist nun keine Verdienstausfallszahlung mehr vorgesehen. Denn sie haben bereits seit Wochen Impfangebote zum Schutz vor COVID-19 erhalten. Es gibt also keinen Grund, der dafür spricht, warum die Gesamtgesellschaft die Kosten für Verdienstausfälle weiterhin trägt“, resümierte Drese.

Mit der Einstellung der Lohnfortzahlung im Quarantänefall wird in Mecklenburg-Vorpommern der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 22. September umgesetzt. Damit findet die Regelung im Infektionsschutzgesetz eine bundeseinheitliche Anwendung.


2 Antworten zu “Keine Lohnersatzleistung mehr für ungeimpfte Beschäftigte im Quarantänefall”

  1. MH sagt:

    Wie schon mal erwähnt, in einem anderem Kommentar, gibt es auch noch andere Gruppen,für die,die Gesellschaft zahlt,was ist mit denen?Wie die Arbeitslosen, Rentner und Flüchtlinge, die nicht geimpft sind,es aber könnten! Immer schön ran,an die arbeitende Bevölkerung, und sich dann wundern,wenn Arbeitskräfte irgendwann, noch weniger werden!Dann möchte ich aber auch als Steuerzahler, nicht mehr zahlen, für Sachen,die ich nicht in Anspruch nehme!

  2. micha sagt:

    Ich versuche mal eine Antwort…

    Der Unterschied besteht darin, dass die Gesellschaft schon immer für „Arbeitslose, Renter, Flüchtlinge“ gezahlt hat – unabhängig vom Impfstatus/ Corona
    Auf die Zusammenstellung möchte ich jetzt garnicht eingehen.

    Im Gegensatz zu Lohnersatz im Corona Quarantänefall.
    Die Vorschrift des § 56 Absatz 1a IfSG ist erst zum 30. März 2020 in Kraft getreten, so dass der Anspruch auch erst ab diesem Zeitpunkt bestehen kann.

    Es ist also ein temporärer Anspruch, der jetzt für Ungeimpfte wieder einkassiert wird.
    Für Geimpfte oder Ausnahmen gilt der Anspruch erstmal weiterhin.

    Vor 2020 ( z.B Urlaub in Risikogebieten ) gab es – meines Wissens nach – auch keinen Lohnersatz, wenn man in angeordnete Quarantäne musste.