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Corona-Regeln für den Tag der Wahl am 26. September

Die Landtags- und Bundestagswahl am 26. September rückt näher, und sie wird unter Corona-Bedingungen stattfinden. Daher regelt die aktualisierte Coronaverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern auch den Zugang und Aufenthalt im Wahllokal. Damit der Wahltag für alle Beteiligten möglichst ohne Ansteckung verläuft, erstellt die Gemeindewahlbehörde für ihr Wahllokal ein Hygiene- und Sicherheitskonzept. Die üblichen Vorsichtsmaßnahmen gelten auch im Wahllokal: Lüften, Abstand halten, Maskenpflicht für alle Anwesenden.

Maskenpflicht: Vor und im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske getragen werden. Ausnahme: Kinder unter 6 Jahren und Personen, die durch ein ärztliches Attest von der Maskenpflicht befreit sind.

Mindestabstand: Von den Mitgliedern des Wahlvorstandes und allen anderen Personen im und vor dem Wahllokal muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Dies gilt nicht für Angehörige eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger.

Wer die Wahlhandlung oder die Stimmauszählung beobachten will, muss die auch in Gaststätten üblichen Kontaktdaten angeben, um im Infektionsfall eine Kontaktnachverfolgung zu ermöglichen. Für die Wahlberechtigten, die nur für die Stimmabgabe das Wahllokal aufsuchen, gilt dies nicht.

Für die ehrenamtlichen Wahlhelfer gibt es keine Pflicht, einen Status als getestet, geimpft oder genesen nachzuweisen (sog. 3-G-Regel). Es ist aber davon auszugehen, dass viele der ehrenamtlichen Helfer bereits vollständig geimpft sind.

Auch für die Wähler gibt es keine 3-G-Regel für den Wahltag. Jeder Wähler ist unabhängig vom Impfstatus und ohne Testpflicht eingeladen, an der Wahl teilzunehmen. Um die Einhaltung der erforderlichen Hygiene im Wahllokal zu vereinfachen, werden diesmal alle Wahlberechtigten gebeten, einen eigenen Stift mitzubringen. Aber natürlich werden in den Wahllokalen auch Stifte zur Verfügung gestellt, die nach jeder Benutzung desinfiziert werden. Wer den Besuch im Wahllokal diesmal lieber vermeiden möchte, kann gern das Angebot der Briefwahl nutzen.

Wer die typischen Symptome wie Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber, Geschmacks‐ oder Geruchsverlust aufweist, sollte nicht ins Wahllokal kommen, sondern seine Stimme möglichst per Briefwahl abgeben.

Das Innenministerium wird die Wahlbehörden über die Regelungen im Einzelnen kurzfristig informieren. „Ich bin überzeugt, dass die Wähler dazu beitragen werden, dass die Wahl sicher vonstattengehen wird. Die Wahlbehörden werden alles ihnen Mögliche dafür tun“, sagte Innenminister Torsten Renz.

1 Gedanke zu „Corona-Regeln für den Tag der Wahl am 26. September“

  1. ,, Für die ehrenamtlichen Wahlhelfer gibt es keine Pflicht, einen Status als getestet, geimpft oder genesen nachzuweisen (sog. 3-G-Regel). Es ist aber davon auszugehen, dass viele der ehrenamtlichen Helfer bereits vollständig geimpft sind.„

    Kaum zu fassen so eine Leichtsinnigkeit auf Vermutungsbasis. In Gaststätten unsinnige Forderungen und hier wo hunderte Leute am Tag durchgeschleust werden wieder einmal politisch inszenierter Unsinn!

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