Betreiber wollten 240 000 Euro: Versicherung muss aber nicht wegen Corona-Betriebsschließung zahlen 

28. Oktober 2021

Die Resort Fleesensee GmbH als Betreiber mehrerer Hotels und Restaurants in Göhren-Lebbin bekommt in Sachen Betriebsschließung wegen der Corona-Pandemie 2020 kein Geld von ihrer Versicherung. Das Landgericht Neubrandenburg hat die entsprechende Klage (WsM berichtete) der GmbH abgewiesen. Die geltend gemachte Summe wird von den damaligen Versicherungsbedingungen nicht erfasst, sagte Richter Michael Kücken nach eigehender Prüfung. Der Streitwert lag bei exakt 242  471 Euro. Dies hatten die Kläger vor allem als Ertragsausfall geltend gemacht. Zur Verkündung des Urteils war kein Vertreter beider Seiten anwesend, wie es hieß.

Damit geht es der Resort Fleesensee GmbH ähnlich wie einigen anderen Gastronomen von der Seenplatte (WsM berichtete), wie aus Roez und Neubrandenburg. Deren Klagen – allerdings in geringerer Höhe – waren vom Landgericht ebenfalls schon abgewiesen worden. Die Rechtslage war in diesen Fällen aber noch etwas anders, sagte Kücken. Bisher habe noch kein Kläger, der Geld von seiner Versicherung wegen der Corona-Betriebsschließungen 2020 wollte, am Landgericht Recht bekommen.

Generell könne man sagen, dass zum damaligen Schließungszeitpunkt das Infektionsschutzgesetz galt. Dies war die Grundlage für Betriebsschließungen durch Landes- und Bundesregierungen. Zum einen seien Betriebsschließungen wegen dieses Gesetzes mitunter noch nicht in den Versicherungsbedingungen erfasst gewesen. Wenn sie denn doch erfasst waren, war das Sars Cov-Virus, das für Corona verantwortlich gemacht wird, durch das Infektionsschutzgesetz Anfang 2020 wiederum noch gar nicht erfasst gewesen. Das sei durch die Verantwortlichen erst später dem Infektionsschutzgesetz hinzugefügt worden. In solchen Fällen hätten Versicherungen sicher auch ihre Versicherungssummen erhöht.

Die Fleesensee-Verantwortlichen hatten zum größten Teil Ertragsausfälle geltend gemacht, weil sie im Frühjahr 2020 bis in den Frühsommer hinein keine Gäste empfangen und bewirten konnten. Etwa 10 000 Euro der Entschädigung sollten für Lebensmittel sein, die im Vertrauen auf den normalen Geschäftsbetrieb gekauft worden waren. Diese konnten nicht genutzt werden, verfielen und mussten entsorgt werden. Hier hätte man sich auch eine andere Art der Verwertung einfallen lassen können, sagte Kücken. So hätte man die Lebensmittel auch an die Tafeln geben können. Das Urteil ist – wie üblich – noch nicht rechtskräftig, den Klägern bleibt eine Widerspruchsfrist.

Foto: Carl Bautsch


Kommentare sind geschlossen.