
Damit geht es der Resort Fleesensee GmbH ähnlich wie einigen anderen Gastronomen von der Seenplatte (WsM berichtete), wie aus Roez und Neubrandenburg. Deren Klagen – allerdings in geringerer Höhe – waren vom Landgericht ebenfalls schon abgewiesen worden. Die Rechtslage war in diesen Fällen aber noch etwas anders, sagte Kücken. Bisher habe noch kein Kläger, der Geld von seiner Versicherung wegen der Corona-Betriebsschließungen 2020 wollte, am Landgericht Recht bekommen.
Generell könne man sagen, dass zum damaligen Schließungszeitpunkt das Infektionsschutzgesetz galt. Dies war die Grundlage für Betriebsschließungen durch Landes- und Bundesregierungen. Zum einen seien Betriebsschließungen wegen dieses Gesetzes mitunter noch nicht in den Versicherungsbedingungen erfasst gewesen. Wenn sie denn doch erfasst waren, war das Sars Cov-Virus, das für Corona verantwortlich gemacht wird, durch das Infektionsschutzgesetz Anfang 2020 wiederum noch gar nicht erfasst gewesen. Das sei durch die Verantwortlichen erst später dem Infektionsschutzgesetz hinzugefügt worden. In solchen Fällen hätten Versicherungen sicher auch ihre Versicherungssummen erhöht.
Die Fleesensee-Verantwortlichen hatten zum größten Teil Ertragsausfälle geltend gemacht, weil sie im Frühjahr 2020 bis in den Frühsommer hinein keine Gäste empfangen und bewirten konnten. Etwa 10 000 Euro der Entschädigung sollten für Lebensmittel sein, die im Vertrauen auf den normalen Geschäftsbetrieb gekauft worden waren. Diese konnten nicht genutzt werden, verfielen und mussten entsorgt werden. Hier hätte man sich auch eine andere Art der Verwertung einfallen lassen können, sagte Kücken. So hätte man die Lebensmittel auch an die Tafeln geben können. Das Urteil ist – wie üblich – noch nicht rechtskräftig, den Klägern bleibt eine Widerspruchsfrist.
Foto: Carl Bautsch







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