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Fußballschauen am Arbeitsplatz? Besser nicht!

Die Fußballsaison ist zwar fast zu Ende, aber die Weltmeisterschaft steht kurz bevor. Deshalb ist das heute unser Thema in unserer Serie „Recht im Alltag“. Der Warener Anwalt Volker Weinreich schreibt zum Thema „Fußballschauen am Arbeitsplatz.“

Wir verweisen auf eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln (Urteil vom 28.8.2017 – 20 Ca 7940/16) zum Anschauen eines Fußballspiels während der Arbeitszeit.
Dort wurde entschieden, dass ein Arbeitnehmer mit dem Anschauen eines Fußballspiels während der Arbeitszeit an einem dienstlichen Computer über einen Livestream eines Bezahlsenders grundsätzlich seine Hauptleistungspflicht zur Arbeit verletzt damit eine Abmahnung berechtigt ist. Wobei ein Verschulden des Arbeitnehmers für den Ausspruch einer Abmahnung nicht notwendig ist.

Beachtenswert ist, dass die Abmahnung wegen 30 Sekunden Fußballschauens ausgesprochen wurde.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der betreffende Arbeitnehmer nahm gegen 17 Uhr seine Arbeit in der Spätschicht auf und stellte zunächst die von ihm bedienten Maschinen an. Kurze Zeit später wurde der Arbeitnehmer von einem Kollegen gerufen. Der Arbeitnehmer ging zu dem Kollegen, der etwa 10-15 Meter vom Arbeitsplatz des Arbeitnehmers entfernt vor einem dienstlichen Computerbildschirm saß, auf dem über einen Livestream ein Fußballspiel lief. Der Arbeitnehmer setzte sich zu dann zu dem Kollegen. Nach der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme stand jedenfalls fest, dass der Arbeitnehmer zumindest 30 Sekunden das Spiel verfolgt hatte.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts war der Arbeitnehmer während der Dauer des Anschauen des Fußballspiels an der Erbringung seiner arbeitsvertraglichen Leistung während der Arbeitszeit gehindert und damit liege eine abmahnungsfähige Pflichtverletzung vor. Es könne dahinstehen, ob der Arbeitnehmer schuldhaft handelte, als er sich zu seinem Kollegen setzte. Ein Verschulden des Arbeitnehmers sei für den Ausspruch einer Abmahnung keine Voraussetzung.

Auch scheitere die Erteilung der Abmahnung nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Das Arbeitsgericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine Abmahnung nicht allein deswegen unzulässig ist, weil der Arbeitgeber auch über den erhobenen Vorwurf hätte hinwegsehen können.
Die Entscheidung des Arbeitsrechts Köln ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber dennoch Vorsicht walten lassen.

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