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Müritzer sparen bei Strom, Gas und Trinkwasser

Gute Nachrichten für viele Müritzer: Die Stadtwerke Waren und der Müritz-Wasser-/Abwasserzweckverband geben die Mehrwertsteuersenkung vollständig an die Kunden weiter. Bekanntlich ist die Mehrwertsteuer zur Abminderung der Corona-Folgen am 1. Juli von 19 auf 16 sowie von 7 auf 5 Prozent gesunken. Und zwar zunächst begrenzt bis Ende dieses Jahres.

Weil die Stadtwerke und der Wasser-/Abwasserzweckverband diese Senkung weiter geben, reduzieren sich für die Kunden die Strom- und Gas-Bruttopreise in Waren (Müritz) und im Umland sowie die Bruttopreise für weitere Dienstleistungen um die beschlossene Mehrwertsteuersenkung in Höhe von 3 Prozent.

Für die Kunden des Zweckverbandes sinken die Trinkwasserpreise um die beschlossene Mehrwertsteuersenkung in Höhe von 2 Prozent. Die Preise für weitere mehrwertsteuerpflichtige Leistungen sinken um 3 Prozent.

Um in den Genuss dieser Ersparnisse zu kommen, müssen die Kunden nach Auskunft der Warener Stadtwerke GmbH nichts tun.

Auf der Basis der abgelesenen Zählerstände im Herbst dieses Jahres erfolgt im Rahmen der Jahresabrechnung die Abgrenzung der Verbräuche für den Zeitraum der Absenkung der Mehrwertsteuer. Selbstverständlich können die Kunden alternativ auch ihre Zählerstände zum 01.07.2020 zeitnah mitteilen.

4 Gedanken zu „Müritzer sparen bei Strom, Gas und Trinkwasser“

  1. Ich denke, diese Verfahrensweise kann nur für Verträge gelten, bei denen unterjährig, also monats- oder quartalsweise, der tatsächliche Verbrauch abgerechnet wird. Dann ist der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz anzuwenden.
    Bei den meisten Verträgen werden unterjährig lediglich Abschläge gezahlt, die unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch sind. Die eigentliche Rechnung wird nach der Ablesung der Verbrauchsdaten nach Abschluß eines Lieferzeitraumes, also in der Regel im November/Dezember, erstellt. Für diese Jahresrechnung ist dann der zu diesem Zeitpunkt gültige Mehrwertsteuersatz auf den gesamten Verbrauch des abgelaufenen Bezugszeitraumes zu berechnen.

    1. Was die Mehrwertsteuer angeht gilt der Tag der Leistungserbringung, heißt, alle Leistungen, die bis 30.06 erbracht wurden – auch die Lieferung von Strom, gast und Wasser – werden bin der alten Mehrwertsteuer berechnet, danach mit der neuen.

    1. Hier noch eine Ergänzung:
      Zitat aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 30.06.2020 unter dem Betreff: „Umsatzsteuer; Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli“:
      Unter Punkt 3.6 wird zur Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung in Randziffer 35 ausgeführt:
      „Sofern die Ablesezeiträume zu einem Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums den ab 1. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent zu unterwerfen.“

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