Wir wollen ja nicht den Teufel an die Wand malen, aber es passiert doch immer wieder, dass die falschen Geschenke unter Weihnachtsbaum liegen. Was dann zu tun ist, weiß die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern und gibt Tipps.
Es ist eigentlich jedes Jahr dasselbe. Geschenke für die Lieben werden ausgesucht, gekauft und gefallen dann nicht. Was nun tun, fragen sich die Beschenkten.

In vielen Geschäften vor Ort können Kunden zwar die Ware gegen Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises zurückgeben oder umtauschen. Dazu sind Verkäufer rechtlich jedoch nicht verpflichtet. Wenn sie die Ware zurücknehmen, dann lediglich im Rahmen einer Kulanz.
Obwohl sich viele Händler kulant zeigen, ist es wichtig, sich schon beim Kauf zu erkundigen, ob und wie lange die Ware umgetauscht werden kann. Der Kunde hat beim Umtausch keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Er muss sich auch gegebenenfalls mit einem Gutschein zufrieden geben.
Etwas anderes ist es, wenn das Geschenk einen Mangel aufweist. Hier gibt es klare gesetzliche Regelungen. Wenn die Ware mangelhaft ist, dann kann der Kunde reklamieren. Innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Kauf, bzw. nach Übergabe der Kaufsache an den Kunden, muss der Verkäufer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für die Mangelfreiheit der Ware einstehen.
Gewährleistungsrechte verjähren somit nach zwei Jahren. Zeigt die Ware innerhalb der ersten sechs Monate einen Mangel, wird vermutet, dass dieser schon von Anfang an bestand und der Verkäufer somit dafür verantwortlich ist, diesen zu beheben. Danach muss der Käufer nachweisen, dass die Sache bereits beim Kauf defekt oder der Fehler bereits angelegt war.











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