Verbraucherzentrale mahnt Stornoklausel der Debeka ab

25. Mai 2023

Die Verbraucherzentrale Hamburg verlangt von der Debeka Lebensversicherungsverein a. G. Unterlassung. Aus Sicht der Verbraucherschützer führt eine Klausel zum Stornoabzug bei Kündigung in den Allgemeinen Versicherungsbedingen der Debeka Rentenverträge zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherten. Nach § 169 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz muss ein Stornoabzug vereinbart, beziffert und angemessen sein.

„Die von der Debeka verwendete Stornoklausel erfüllt nicht die vom Gesetzgeber geforderte Bezifferung und Angemessenheit des Abzuges“, so Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. Versicherte müssen bereits bei Vertragsschluss über die Höhe eines bei Kündigung drohenden Abzuges unterrichtet werden, damit sie dessen wirtschaftliche Bedeutung erkennen können. „Die Debeka verweist hingegen auf versicherungsmathematische Grundsätze, die ihre Kunden weder kennen noch nachvollziehen können. Je nach Situation am Kapitalmarkt gelten unterschiedliche Stornoabzüge. Welcher wann gilt, ist völlig intransparent. Zudem ist die Höhe der Abzüge unangemessen“, so Klug weiter.

Die Debeka hat bis zum 30. Mai 2023 Zeit, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Aktuell prüft die Verbraucherzentrale Hamburg, ob auch Kunden anderer Versicherungsgesellschaften von rechtswidrigen Klauseln zum Stornoabzug bei Kündigung des Rentenversicherungsvertrages betroffen sind. Die Verbraucherschützer suchen Fälle, in denen Versicherte bei Kündigung ihres Vertrages extrem hohe oder undefinierte Stornoabzüge hinnehmen sollen. Betroffene können sich unter versicherungen@vzhh.dean die Verbraucherzentrale Hamburg wenden.


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