Verlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen für Inhaber einer ukrainischen Fahrerlaubnis

15. Juli 2022

Das Wirtschafts – und Verkehrsministerium hat eine Allgemeinverfügung über die Verlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen für Inhaber einer ukrainischen Fahrerlaubnis erlassen. Hintergrund ist die russische Invasion in der Ukraine und die damit verbundenen Auswirkungen. In Mecklenburg-Vorpommern leben aktuell etwa 21.000 Ukraine-Flüchtlinge. „Viele Menschen möchten in Deutschland insbesondere mit ihren Kraftfahrzeugen mobil sein. Darüber hinaus benötigen sie zum Teil eine Fahrerlaubnis um einer Beschäftigung nachzugehen. Gerade in einem Flächenland wie Mecklenburg-Vorpommern ist das von Bedeutung“, sagte der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Reinhard Meyer.

Den nach Deutschland geflohenen Inhabern ukrainischer Fahrerlaubnisse ist es derzeit dabei regelmäßig nur schwer möglich, ihre Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung nachzuweisen. „Hindernisse stellen etwa mangelnde deutsche Sprachkenntnisse und fehlende finanzielle Mittel dar“, so Meyer weiter. Die Europäische Kommission hat dieses Problem erkannt und mit Datum vom 20. Juni 2022 den Vorschlag einer EU-Verordnung in Bezug auf den Umgang mit ukrainischen Führerscheinen und Berufskraftfahrerqualifikationen vorgelegt. Dieser sieht im Wesentlichen die Anerkennung gültiger ukrainischer Führerscheine von Personen vor, die dem Schutzstatus entsprechend der unterliegen.

Um die hiervon Betroffenen bis zum Inkrafttreten der EU-Verordnung vor dem Verlust ihrer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Ablauf von sechs Monaten in der aktuellen Ausnahmesituation zu bewahren, ist ausnahmsweise eine Verlängerung der gesetzlichen Frist auf zwölf Monate, längstens jedoch bis zum 23. Februar 2023 vorgenommen worden. Die in der Allgemeinverfügung gewährte Verlängerung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt nur für Fahrerlaubnisinhaber, denen vorübergehender oder angemessener nationaler Schutz gewährt wird.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat darauf hingewiesen, dass der vorübergehende Schutz auch auf Personen ausgedehnt wird, die nicht lange – innerhalb eines Zeitraums von höchstens bis zu 90 Tagen – vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor dem Kriegsbeginn (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können.


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