Wählen mit Stimmzettelschablone

4. September 2017

Blinden und sehbehinderten Wahlberechtigten werden zur Bundestagswahl 2017 in Mecklenburg-Vorpommern erneut Stimmzettelschablonen zur Verfügung gestellt. Wie der Landesvorsitzende des Blinden- und Sehbehinderten-Vereins Mecklenburg-Vorpommern Wolf-Hagen Etter und die Landeswahlleiterin Doris Petersen-Goes mitteilen, ermöglicht die Stimmzettelschablone den blinden und sehbehinderten Wahlberechtigten, ihre Stimme ohne zusätzliche Hilfe einer Vertrauensperson abzugeben.

Die Stimmzettelschablonen können unabhängig von einer Mitgliedschaft angefordert werden beim:
Blinden- und Sehbehinderten-Verein M-V e.V.
Henrik-Ibsen-Straße 20
18106 Rostock
Telefon: 0381 778980
E-Mail: info@bsvmv.org

Mit jeder Schablone werden Begleitinformationen zum Aufbau der Schablone und zum Stimmzettel als Audio-CD ausgegeben. Die Stimmzettelschablone hat die Funktion einer Tasche, in die der Stimmzettel für die Stimmabgabe eingelegt wird. Die Stimmzettel aller sechs Wahlkreise in Mecklenburg-Vorpommern sind dafür mit einer 5 Millimeter großen Lochung am oberen rechten Stimmzettelrand versehen.

Die Lochung dient als Orientierungshilfe beim Einlegen des Stimmzettels in die Schablone. In Übereinstimmung mit den zugelassenen Wahlvorschlägen enthält die Stimmzettelschablone in zwei senkrechten Reihen angeordnet Löcher, die deckungsgleich mit den für die Stimmabgabe vorgesehenen Kreisen auf dem Stimmzettel sind. Durch Abtasten und Zählen der Aussparungen können die gesuchten Wahlvorschläge gefunden und so die Erst- und Zweitstimme für den jeweiligen Wahlvorschlag abgegeben werden.

So können blinde und sehbehinderte Wähler am Wahltag in der Wahlkabine oder vorher per Briefwahl selbstständig ihren Stimmzettel ausfüllen. Wer im Wahllokal wählt, sollte allerdings die Wahlschablone wieder mit nach Hause nehmen, damit das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.

Den blinden oder sehbehinderten Wahlberechtigten bleibt es jedoch auch weiterhin freigestellt, sich einer Person ihres Vertrauens bei der Stimmabgabe zu bedienen. Dies kann auf Wunsch des Wahlberechtigten auch ein Mitglied des Wahlvorstandes im jeweiligen Wahllokal sein.


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