
Um ein Direktmandat als Wahlvorschlag einer Partei zu gewinnen, muss man im Wahlkreis die meisten Erststimmen auf sich vereinen und darüber hinaus durch die Zweitstimmen der vorschlagenden Partei gedeckt sein (Zweitstimmendeckung).
Beide Stimmen können völlig unabhängig voneinander abgegeben werden. Ebenso zulässig ist die Abgabe von nur einer Stimme.
Die Zahl der Sitze der einzelnen Parteien im Parlament wird nach der Anzahl der von ihnen erworbenen gültigen Zweitstimmen berechnet. Parteien mit weniger als 5 Prozent der Zweitstimmen im Wahlgebiet werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt (Fünf-Prozent-Klausel). Bei der Bundestagswahl gibt es eine Besonderheit: Auch Parteien, die weniger als 5 Prozent der Zweitstimmen erhalten haben, werden bei der Verteilung der Parlamentssitze bedacht, wenn sie in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen im Wahlkreis erhalten haben, diese durch die Zweistimmen ihrer Partei gedeckt sind und damit drei Direktmandate errungen wurden (Grundmandatsklausel).







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