Corona-Schutzverordnung für MV endet nach 1.078 Tagen

28. Februar 2023

Aufgrund der stabilen Infektionslage werden bundesweit zum 1. März die noch bestehenden Testerfordernisse für Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen sowie fast alle Maskenpflichten aufgehoben. Lediglich für Besucher von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie Patienten und Besucher in Arzt- und weiteren humanmedizinischen Praxen soll weiterhin nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) die Maskenpflicht gelten. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung auf ihrer heutigen Kabinettssitzung beschlossen, die ursprünglich bis zum 7. April geltende Corona-Landesverordnung bereits vorzeitig am 28. Februar auslaufen zu lassen.

„Wir können diesen Schritt gehen, da in Mecklenburg-Vorpommern die Corona-Situation beherrschbar ist durch eine niedrige 7-Tage-Inzidenz, eine geringe Hospitalisierungsrate und ITS-Auslastung in den Krankenhäusern sowie einen hohen Immunisierungsgrad in der Bevölkerung durch Impfungen und durchgemachte Infektionen“, teilte Sozialstaatssekretärin Sylvia Grimm mit.

„Damit endet nach 1.078 Tagen die landesrechtliche Regelung der Corona-Pandemie“, verdeutlichte Grimm. Am 17. März 2020 trat die erste Verordnung der Landesregierung über „Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern in Kraft“.

Corona sei allerdings nicht vorbei, so die Staatssekretärin. „An die Stelle des Öffentlichen Gesundheitsschutzes ist der individuelle Gesundheitsschutz getreten. Wichtig sind deshalb weiterhin die Eigenverantwortung und der Schutz vulnerabler Gruppen“, betonte Grimm. Dazu gehöre vor allem auch die Einhaltung von einrichtungsbezogenen Hygienekonzepten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen“, betonte Grimm. Zur Unterstützung habe das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) aktualisierte Empfehlungen zur Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen bei SARS-CoV-2 und weiteren ARE-Erregern erarbeitet. Das LAGuS stehe zudem gemeinsam mit den Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte für Rückfragen der Einrichtungen zur Verfügung.

Link zu den LAGuS-Empfehlungen

Maskenpflichten (FFP2 oder vergleichbar) bestehen laut IfSG des Bundes ab dem 1. März nur noch für Besucher in:

  • Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen

sowie

für Patienten und Besucher in folgenden Einrichtungen:

  • Arzt-, Zahnarzt- und psychotherapeutische Praxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit diesen Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • Rettungsdienste.

Es gelten die bekannten Ausnahmen von der Maskenpflicht.


2 Antworten zu “Corona-Schutzverordnung für MV endet nach 1.078 Tagen”

  1. Martina Schröder sagt:

    Das ist nur noch Nervig diese sinnlose Maskenpflicht in Einrichtungen und Arztpraxen 🤦🏻. Das sind doch nur Erziehungsmaßnahmen und Durchsetzungen von einigen Möchtegerns die sich an ihre eigenen Befehle nicht halten 🤮

  2. harry0606 sagt:

    Ich bin gern dieser „nervigen“ Maskenpflicht nachgekommen um meine Mutter in einer Pflegeeinrichtung zu schützen.