Entscheidung gegen Bäderregelung, aber aus formellen Gründen

18. Juli 2018

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald die Bäderregelung in Mecklenburg-Vorpommern für unwirksam erklärt. Dabei geht’s allerdings nicht um die Sache an sich, vielmehr haben die Richter Teile der Regelung aus formaljuristischen Gründen als verfassungswidrig eingeschätzt. Die Rechtsgrundlage für die Verordnung sei nicht richtig zitiert worden. Deshalb muss die seit 2016 geltende Bäderregelung neu formuliert werden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat keine Revision zugelassen. Das Wirtschaftsministerium kann aber Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Geschäfte in Ferienorten – auch in der Müritz-Region – dürfen vorerst weiter sonntags öffnen.

Wirtschaftsminister Harry Glawe (CDU) verteidigte die Sonntagsöffnung von Läden in Tourismusgebieten Mecklenburg-Vorpommerns in einer ersten Reaktion. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes sei keine Entscheidung für oder gegen den Sonntagsschutz, sagte Glawe. „Wir werden das heutige Gerichtsurteil sorgsam prüfen und dies gemeinsam mit den Betroffenen besprechen, um die aus dem Urteil notwendigen Konsequenzen zu ziehen.“

Für die Versorgung von 7,5 Millionen Urlaubern sei die Bäderregelung im Land unverzichtbar. Der Gewerkschaft ver.di, die gegen die Verordnung geklagt hatte, warf Glawe vor, in ihren Forderungen mit zweierlei Maß zu messen, weil sie in Schleswig-Holstein eine ähnlich lautende Bäderregelung mittrage. „Hier entsteht eine absolute Wettbewerbsverzerrung und im Ergebnis bedeutet dies auch einen deutlichen Wettbewerbsnachteil zu Lasten der heimischen Wirtschaft.“

Ver.di hatte gegen die seit 2016 bestehende Verordnung Klage eingereicht. Nach Meinung der Gewerkschaft hebelt sie das sogenannte Regel-Ausnahme-Verhältnis aus. Darüber urteilte das Gericht nicht. In der mündlichen Verhandlung äußerte das Gericht allerdings Bedenken.

Zwischen Mitte März und Anfang November dürfen an 77 Ferienorten im Land Supermärkte und andere Geschäfte abweichend von der Regel auch an Sonn- und Feiertagen öffnen. Mehr als 30 Sonntage im Jahr sind nach Ansicht der Gewerkschaft zu viele, da damit der verfassungsrechtlich garantierte Schutz der Sonntagsruhe unterlaufen würde. Zudem würden nach Ansicht der Gewerkschaft auch Läden öffnen, die nur wenig mit dem Tourismus zu tun hätten – wie Mobilfunkanbieter oder Handtaschenläden.

 


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