Gesetz gegen Zweckentfremdung von Wohnungen im Entwurf

4. November 2020

Das Landeskabinett hat gestern dem Entwurf des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Mecklenburg-Vorpommern (Zweckentfremdungsgesetz) zugestimmt. Durch das Gesetz sollen Gemeinden die Möglichkeit erhalten, per Satzung der Zweckentfremdung von Wohnraum entgegenzuwirken.

„Mecklenburg-Vorpommern hat in weiten Teilen des Landes einen ausgeglichenen Wohnungsmarkt. Um dem knapper werdenden Wohnraum und den steigenden Mieten in unseren Universitätsstädten zu begegnen, haben wir bereits mit der Mietpreisbegrenzungs- und Kappungsgrenzen-Landesverordnung reagiert“, sagt Bauminister Christian Pegel. „In touristisch geprägten Regionen zeigt sich jedoch zunehmend ein anderes Bild. Hier wird  Wohnraum immer häufiger als Ferienwohnung vermarktet, weil es finanziell attraktiver ist. Bestehender Wohnraum für Einheimische geht so verloren. Hier soll das Zweckentfremdungsgesetz greifen und bestehenden Wohnraum schützen“, erläutert Pegel die Notwendigkeit des Gesetzes.

Städte und Gemeinden entscheiden selbst

Der Gesetzentwurf ermöglicht den Städten und Gemeinden im Land, durch eine kommunale Satzung für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon die Umnutzung von vorhandenem Wohnraum von einer Einzelfallerlaubnis der Kommune abhängig zu machen. Voraussetzung für das Erlassen einer solchen kommunalen Satzung ist, dass die Gemeinde gewissenhaft prüft, ob es andere, weniger einschneidende Maßnahmen gibt, die wirtschaftlich vertretbar sein müssen und ebenfalls in absehbarer Zeit Abhilfe bringen. Wenn solche Alternativen nicht vorliegen, kann sich die Gemeinde für den Erlass einer solchen Satzung entscheiden.

„Die Gemeinden entscheiden im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungshoheit, ob sie von den Möglichkeiten dieses Gesetzes Gebrauch machen wollen. Wir geben ihnen ein scharfes Schwert an die Hand, über dessen Einsatz sie entsprechend ihren örtlichen Gegebenheiten selbst entscheiden“, beschreibt Minister Pegel den Entscheidungsspielraum der Kommunen und Städte.

Spezielle Nummern für Ferienwohnungen

Das Gesetz erfasst aber nicht schon jede marginale Änderung. Eine moderate gewerbliche oder freiberufliche Nutzung von Wohnraum, zum Beispiel nur eines Zimmers in der Wohnung für die Büroarbeit eines Unternehmers, bleibt damit weiterhin möglich. Das Gesetz definiert hierfür Ausnahmen. Zudem soll eine genehmigungsfreie Nutzung zu anderen als Wohnzwecken möglich sein, wenn diese höchstens bis zu acht Wochen innerhalb eines Kalenderjahres umfasst. Bei Nebenwohnungen ist eine Genehmigung möglich, wenn die Überlassung der Wohnung an wechselnde Nutzer an höchstens 90 Tagen im Kalenderjahr erfolgt.

Wohnungen, die an Feriengäste vermietet werden, erhalten eine Wohnraumnummer. Damit soll den Kommunen eine Kontrolle des Zweckentfremdungsverbotes ermöglicht werden. Diese Nummer ist anzugeben, wenn die Nutzung einer Wohnung zu diesem Zweck angeboten oder beworben wird – beispielsweise in Zeitungsinseraten oder den einschlägigen Plattformen im Internet. Zudem wird für diese Wohnungen eine Pflicht zur Führung eines Belegungskalenders eingeführt. Das System aus Genehmigungs- und Anzeigepflichten soll sicherstellen, dass bestehender Wohnraum erhalten bleibt und Wohnungen nur in einem moderaten Rahmen für andere Zwecke als das dauerhafte Wohnen genutzt werden.

Der Gesetzentwurf wird nun dem Landtag für das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren zugeleitet.


Kommentare sind geschlossen.