
Der Warener Rechtsanwalt Sönke Brandt, unter anderem Fachanwalt für Verkehrsrecht, hat das Thema für „Wir sind Müritzer“ einmal juristisch aufgearbeitet. Denn hier und da ist in den Berichten, Kommentaren und Stellungnahmen doch einiges durcheinander geworfen worden.
Rechtsanwalt Brandt: „Zum einen gilt, dass bei einer angemeldeten Demonstration mit Fahrzeugen im Straßenverkehr das Straßenverkehrsrecht für die Dauer der Demonstration ’suspendiert‘ (klingt viel gebildeter als ‚vorübergehend außer Kraft gesetzt‘) ist. Dies gilt genauso für die Verwendung von Lautsprechern, auch insoweit gilt das Immissionsrecht nicht. Hintergrund ist, dass grundsätzlich das Versammlungsrecht in diesen Fällen Vorrang hat.

Eine einheitliche Kennzeichnung hat es nicht gegeben. Allein deshalb wäre § 27 StVO nicht anwendbar. Wie oben ausgeführt, kommt es darauf nicht an, da es sich um eine Versammlung in Form eines Aufzugs handelte.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es einen Vorrang hergeleitet aus § 27 StVO für die Teilnehmer des Demonstrationszuges nicht gegeben hat.
Wie also ist die Situation zu beurteilen, wenn eine verhältnismäßig lange Kolonne eines Demonstrationszuges die öffentlichen Verkehrswege nutzt und andere diesen Demonstrationszug durchqueren wollen?
Das Versammlungsgesetz selbst regelt in den §§ 21 ff, wann Störungen einer Versammlung (Demonstration, Aufzug etc.) straf- oder bußgeldbewehrt sind. Die geringfügige Störung durch das Queren als Fußgänger fällt jedenfalls nicht unter diese Normen.
Für den motorisierten Demonstrationsteilnehmer gilt selbst bei Vorliegen eines Verbandes: Je nach Länge des geschlossenen Verbandes müssen nach § 27 Abs. 2 StVO angemessene Abstände für den Zwischenverkehr, also insbes. für den querenden Verkehr, gelassen werden. So darf insbes. ein Verbandsteilnehmer dem Führungsfahrzeug nicht gleichsam „blind“ folgen (s. OLG Karlsruhe r + s 1991, 193) oder die Einhaltung des grundsätzlichen Unterbrechungsverbotes bei einem Verband erzwingen (s. OLG Naumburg BeckRS 2016, 07607). Dieses gilt umso mehr, wenn, wie im vorliegenden Falle, gar kein Verband vorgelegen hat.
Mit guten Gründen kann man dazu kommen, dass aufgrund fehlender individueller Verkehrsregelung durch die Polizei Lichtzeichenanlagen zu befolgen sind, wenn im Rahmen eines Demonstrationszuges eben kein Verband besteht.
Die zivilrechtliche Haftung richtet sich nach meiner Auffassung nach den Regeln des BGB und des StVG. Die Demonstration findet im öffentlichen Verkehrsraum statt. Demgemäß haftet der Halter des Traktors gemäß § 7 StVG ohne Frage nach dem Verschulden grundsätzlich wegen der Betriebsgefahr des Fahrzeuges. Ein etwaiges Mitverschulden des Fußgängers wirkt sich anspruchsmindernd aus.
Eine abschließende Beurteilung des konkreten Sachverhalts, der in WsM und dem Nordkurier sowie von vermeintlich Anwesenden unterschiedlich dargestellt wird, kann an dieser Stelle nicht erfolgen. Fest steht jedoch, das ein juristisch korrektes Ergebnis nicht beeinflusst werden kann von der vorhandenen oder nicht vorhandenen Sympathie für das Anliegen der Demonstrierenden.
Für die Zukunft sollte von allen Beteiligten der ansonsten im Straßenverkehr geltende Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme vermehrt ins Auge gefasst werden.












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