
Die Vorbereitungen des Winterdienstes an den Standorten der Kreisstraßenmeistereien in Neustrelitz, Altentreptow und Demmin mit der Außenstelle Neukalen sind abgeschlossen. Bestandteil der Vorbereitungen war die Prüfung der Funktionsfähigkeit der Räum- und Streugeräte an den Trägerfahrzeugen. Auf Grund der guten Pflege der Technik gab es keine grundlegenden Probleme. Kleinere Reparaturen, sowie die entsprechende Ersatzteilbeschaffung, wurden bereits erledigt.
Mit dieser Räum- und Streutechnik an 16 Trägerfahrzeugen sind die 51 Mitarbeiter der Straßenmeistereien auch in diesem Winter auf rund 730 Kilometern Kreisstraße zum Streuen von Salz oder dem Beräumen von Schnee unterwegs. Im vergangenen Jahr wurden 1.268 Tonnen Auftausalz an 57 Einsatztagen auf die Straße gebracht.
Die vier Salzsilos in Demmin, Neukalen und Neustrelitz sind mit 150 Tonnen Salz befüllt und in der neuen Salzhalle am Standort Altentreptow sind weitere 250 Tonnen eingelagert. Alle Standorte verfügen über moderne Sole-Mix-Anlagen zum Ausbringen von Feuchtsalzmischungen. Dadurch wird eine effizientere Wirkung des Salzes erzielt, was zu einer verbesserten Verkehrssicherheit führt. Zudem ist es umweltfreundlicher, da weniger Salz benötigt wird und die Streufahrzeuge eine größere Reichweite haben.
Die Tourenpläne wurden überprüft und die Mitarbeiter über den Arbeitsschutz belehrt. Der Winter kann also kommen.







So wie jedes Jahr? Dieser Artikel ist der Artikel des Jahres. Denn wie wir alle wissen, ist es nicht so wenn es dann darauf ankommt. Bekannt aus den letzten Jahren wo es dringend nötig war zu räumen, war kein Räumungsdienst draußen. Die Verzögerungen bis was geräumt wird sind teilweise immens. Wir warten ab und lassen uns diesen Winter von besseren überzeugen, oder auch nicht.
Wie immer, hilft ein Blick in das Gesetz:
§ 50
Straßenreinigung, Winterdienst
(1) Alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf die Bundesfernstraßen Anwendung.
Schon aus diesem Gesetztestext ergeben sich Interpretationsspielräume. Dazu kommt die Rechtsprechung
siehe: BGH Urt. v. 05.07.1990
…das die Fahrbahnen öffentlicher Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen lediglich an verkehrswichtigen- und gefährlichen Stellen bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen (sind).
Also nicht überall. Das muss man Wissen um die Sachlage besser zu verstehen.