
Das Gericht folgte in wesentlichen Punkten der Argumentation der Verbraucherzentrale Hamburg. Es führte in der Urteilsbegründung aus, dass eine Irreführung durch eine sogenannte relative Mogelpackung vorliege. Die Fehlvorstellung der Verbraucher über die Füllmenge und damit eine Täuschung ergebe sich (nur) aus dem Vergleich mit dem früheren Produkt und nicht durch die Gestaltung der Verpackung. Der Wiedererkennungseffekt der Verpackung überlagere die tatsächliche Veränderung des Inhalts. Von Verbrauchern könne nicht erwartet werden, bei ihnen bekannten Produkten stets akribisch die gesamte Verpackung zu studieren, um versteckten Preiserhöhungen der Hersteller auf die Spur zu kommen.
„Viele Menschen greifen zu den Milka-Tafeln und merken nicht, dass sie nur noch 90 statt 100 Gramm Schokolade für ihr Geld bekommen“, sagt Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Wir freuen uns daher über das Urteil des Bremer Landgerichts. Es stärkt die Rechte von Verbrauchern bei versteckten Preiserhöhungen.“
Aus Sicht der Hamburger Verbraucherschützer hat das Urteil Signalwirkung. Hersteller dürfen Verbraucher bei schrumpfenden Packungsinhalten nicht in die Irre führen. „Jetzt ist der Gesetzgeber gefordert, endlich weitere verbindliche Regelungen gegen Mogelpackungen zu schaffen“, fordert Valet.
Die Milka Schokolade wurde von Verbrauchern Anfang des Jahres mit überwältigender Mehrheit zur „Mogelpackung des Jahres 2025“ gewählt. In den vorangegangenen Monaten waren bereits hunderte Beschwerden zu dem Produkt bei der Verbraucherzentrale Hamburg eingegangen.
Mehr Informationen über das Verfahren finden Interessierte auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg unter: www.vzhh.de/milka.






