
Die Bestimmungen gelten ab dem 20. März 2020 bis zum 19. April 2020. Der Freitag (20. März) ist dabei ein Übergangstag, um die Umsetzung in der Praxis zu erleichtern.
„Wir müssen alles tun, um soziale Kontakte auf das Mindestmaß herunterzufahren, um Infektionsketten zu durchbrechen“, so Drese. Der Besuch der Werkstätten wird untersagt für Menschen, die sich in einer betreuten Unterkunft befinden, die bei ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist und die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.
Ausgenommen von diesem Betretungsverbot sind Menschen mit Behinderungen, für deren Wohl und Gesundheit der Besuch der Werkstätten als eine tagesstrukturierende Maßnahme unabdingbar sind. Gleiches gilt für Menschen, die aufgrund einer psychischen Behinderung oder Suchterkrankung notwendigerweise einer tagesstrukturierenden Betreuung bedürfen.
Zudem wird der Besuch und das Betreten von Tagespflegeeinrichtungen für pflegebedürftige Menschen untersagt. Drese: „Die Versorgung der pflegebedürftigen Personen ist für die Zeit der üblichen Inanspruchnahme der Leistungen der Tagespflegeeinrichtung in der eigenen Häuslichkeit durch Angestellte der Tagespflegeeinrichtungen, Angehörige der pflegebedürftigen Person oder ambulante Pflegedienste sicherzustellen.“
„Unsere Maßnahmen sind weitreichend. Ziel der Maßnahmen ist eine größtmögliche Kontaktreduzierung durch Besuchs- und Betretungsuntersagungen. Wir wollen damit insbesondere Menschen mit Behinderungen und Seniorinnen und Senioren schützen, die ein erhöhtes Risiko für einen schwereren Krankheitsverlauf haben“, verdeutlichte Drese.







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