Sportbootführer viel zu schnell und betrunken

12. Juli 2024

Die Wasserschutzpolizei hat gestern auf dem Petersdorfer See ein Sportboot festgestellt, das statt erlaubter 9 km/h mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (ca. 40 km/h) unterwegs war. Das 4,50-m-Sportboot wurde durch die Wasserschutzpolizisten aufgestoppt und der Bootsführer überprüft. Dabei stellten die Polizisten fest, dass der Bootsführer alkoholisiert war. Ein erster Test ergab einen Wert von 2,81 Promille. Es wurde eine Blutprobenentnahme angeordnet und durchgeführt. Den Sportbootführerschein stellten die Beamten umgehend sicher. Das Sportboot durfte der 57-jährige Mann aus Schleswig-Holstein nicht mehr weiter fahren. Die kontrollierenden Beamten schleppten es in eine nahe gelegene Marina. Die Wasserschutzpolizisten nahmen eine Strafanzeige wegen Trunkenheit auf und fertigten eine Kostenmitteilung.


5 Antworten zu “Sportbootführer viel zu schnell und betrunken”

  1. Neu-Warener sagt:

    Wie bekloppt muss man sein (oder wie betrunken…)
    Und dass dabei der „normale“ Führerschein ebenfalls entzogen werden kann, war dem SpoBoSkipper wahrscheinlich auch nicht bekannt…

  2. Torsten Pohl sagt:

    solche Leute dürften die Pappe nie wieder bekommen. Entzug auf Lebenszeit.

  3. Andreas Mickan sagt:

    Es wird nur noch Bestraft.Alkehol ist nicht in Ordnung aber was haben eine Fahrerlaubnis und ein Bootsfahrten Schein mit einander zu tun.Es geht nur ums Bestrafen.

  4. Tim sagt:

    Es gibt eine einfache Lösung, bei 5 kmh 1 PS / angefangenem Meter Bootslaenge bei 9 kmh zB 1,5 PS sonst ist die Raserei nie zu stoppen

  5. Willy sagt:

    #Andreas Mickan#
    Eine Bestrafung steht am Ende einer Kette von Fehlverhalten und ist daher in der Sache nur konsequent. Bei der Alkoholmenge darf schon davon ausgegangen werden, das er Alkoholiker ist. Wer verträgt schon 2,81 Promille?
    Mit dieser Art von Alkoholgewöhnung darf daran gezweifelt werden, das er künftig im Strassenverkehr sicher ein Auto führt. Insofern wird die Fahrerlaubnisbehörde schon prüfen. Ich gehe hier von einem kausalen Zusammenhang aus. Im Übrigen verliert ein Jäger auch seinen Jagdschein wenn er im Strassenverkehr unter Einwirkung von Alkohol angetroffen wird. Es fehlt damit an der vom Gesetz geforderten Zuverlässigkeit.

    Im November 1976 hatte ich auf der damaligen Güstrowerstr. ein einschneidendes Erlebnis im Zusammhang mit Alkohol im Strassenverkehr. Der Fahrer eines W 50 überfuhr unter Einwirkung von Alkohol eine Fußgängerin, welche dann unter der Hinterachse des beladenen W 50 (Betonplatten) lag. Der Fahrer stieg aus und flüchtete in Richtung Tiefwarensee. Die Frau hat fürchterlich geschrien. Per Hand wurde sie mit einem Wagenheber von der schweren Last befreit. Ob sie bleibende Schäden davon trug weiß ich nicht.

    Wenn es nach mir ginge, würde im Strassenverkehr die 0,00% Grenze gelten, Übrigens gilt für Strab-und Busfahrern nach der BO-Kraft schon jetzt die 0,00 Grenze. § 45,Abs. 2 ,Ziffer 2,Bst. a

    Alkohol ist ein sehr schlechter Begleiter.