Verbraucherzentrale mahnt Klausel der Württembergischen ab

28. Oktober 2021

Die Verbraucherzentrale hat die Württembergische Versicherung AG wegen einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ihrer Rechtsschutzversicherung abgemahnt. Vertrieben wird die Versicherung von dem Tochter-Unternehmen Adam Riese GmbH. Laut der abgemahnten Klausel dürfen Versicherte Schadensfälle ausschließlich telefonisch melden: „Die unverzügliche Meldung des Schadenfalls ist Anspruchsvoraussetzung. Bitte melde Deinen Schaden immer telefonisch unter der Nummer [.] der Rechtschutzversicherung. Wird der Versicherungsfall nicht telefonisch gemeldet, erlischt der Versicherungsschutz.“

Aus Sicht der Verbraucherschützer schränkt die abgemahnte Klausel die Beweisführung hinsichtlich der Schadensmeldung erheblich ein. „Ein Telefonat ließe sich nur durch eine Aufzeichnung oder durch einen Zeugen beweisen, sofern das Telefonat mit Lautsprecher geführt wird. Beide Szenarien sind im Alltag nicht praktikabel und ersteres kann sogar strafbar sein“, so Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg.

„Diese Regelung benachteiligt Kundinnen und Kunden unangemessen, da ihnen die Möglichkeit genommen wird, die unverzügliche Meldung des Schadens – und damit die Anspruchsvoraussetzung – nachzuweisen.“

Die Württembergische Versicherung AG hat eine Unterlassungserklärung unterschrieben. Das Unternehmen hat bis zum 30. Oktober 2021 Zeit, die abgemahnte Klausel aus ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu streichen.


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