Weitere Lockerungen in Mecklenburg-Vorpommern

18. Mai 2021

Die Landesregierung hat sich auf weitere Lockerungen verständigt, die in den nächsten Tagen umgesetzt werden können. Dabei wurden vor allem die Kontaktbeschränkungen geöffnet. Ab Donnerstag, 20. Mai, können sich zwei Haushalte treffen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht eingerechnet. Die Beherbergung von Dauercampern und die Vermietung eines Liegeplatzes an Dauernutzer von Booten sind ab dem 20. Mai für Menschen mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern wieder möglich. Nebenwohnungsbesitzer können ab dem 7. Juni wieder einreisen. Auch für Gaststätten, Kantinen sind entsprechende Regelungen getroffen worden. Darüber hinaus können Autokinos wieder aufmachen.

Grünes Licht vom Kabinett gab es heute auch für das Aufstiegsspiel zwischen Hansa Rostock und dem VfB Lübeck, bei dem 7.500 Zuschauer dabei sein dürfen.

Lockerung der Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes zulässig. Dabei gelten Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben, als ein Hausstand. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet. Ebenso werden dazugehörige notwendige Begleitpersonen eines Menschen mit Behinderungen nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist. Ebenfalls nicht mitgerechnet werden Geimpfte und Genesene nach der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes.

Einreiseverbot für Nebenwohnsitz gelockert

Das Einreiseverbot gilt ab dem 7. Juni nicht mehr für Personen mit Nebenwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern sowie nicht für Personen, die mit Betreibern von Campingplätzen, Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern oder Hausbooten oder vergleichbaren Anbietern bis einschließlich 20. Mai einen Vertrag über mindestens sechs Monate für das Jahr 2021 abgeschlossen haben, sowie nicht für Personen, die Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Pächter eines auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg- Vorpommern liegenden Grundstücks, Kleingartens oder Bootseigner mit Liegeplatz in Mecklenburg-Vorpommern sind. Diese Personen dürfen sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen.

Ab dem 14. Juni können zudem wieder Personen nach MV einreisen, die eine touristische Beherbergung in Anspruch nehmen.

Beherbergung von Dauercampern und Vermietung eines Liegeplatzes an Dauernutzer von Booten und touristische Beherbergung

Die Beherbergung von Dauercampern und die Vermietung eines Liegeplatzes an Dauernutzer von Booten sind ab dem 20. Mai wieder möglich. Dauercamper und Dauernutzer von Booten müssen ihren Hauptwohnsitz entweder in Mecklenburg-Vorpommern haben oder, wenn dieser außerhalb liegt, geimpft oder genesen sein. Hierbei muss jeweils bis einschließlich 20. Mai ein Vertrag über mindestens sechs Monate für das Jahr 2021 geschlossen worden sein. Die Beherbergung ist zulässig, sofern die Inanspruchnahme der Leistung unter ausschließlicher Nutzung eigener sanitärer Anlagen erfolgt.

Ferner ist grundsätzlich eine Beherbergung aus touristischen Gründen für Personen mit Hauptwohnsitz in M-V ab dem 7. Juni  und für Personen mit Hauptwohnsitz außerhalb von M-V ab dem 14. Juni wieder möglich.

Öffnung im Einzelhandel:

Ab dem 25. Mai sind sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels geöffnet und können ohne Test besucht werden. Es besteht weiterhin die Pflicht, einer Mund-Nase-Bedeckung sowie einer Kundenkorbpflicht.

Öffnung von Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoostudios

Ab dem 25. Mai sind sämtliche Dienstleistungsbetriebe für den Publikumsverkehr geöffnet. Hierzu zählen Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoostudios und ähnliche Betriebe, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, wie zum Beispiel Barbiere und Fußpflege.

Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen ist nur für solche Besucher gestattet, die über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis (gemäß § 1a dieser Verordnung) verfügen.

Öffnung von Gaststätten

Ab dem 23. Mai sind Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes für den Publikumsverkehr geöffnet. Hierunter fallen auch Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, die ihren Betrieb als Schankwirtschaften fortsetzen. Tanzen und ähnliche Aktivitäten sind weiter verboten.

Die Bewirtung im Innenbereich und Außenbereich ist bis 24 Uhr erlaubt. Die Inanspruchnahme der Bewirtung ist im Innenbereich nur nach vorheriger Reservierung und grundsätzlich nur für Gäste gestattet, die über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis gemäß § 1a der Verordnung verfügen. Geimpfte und Genesene sind nach der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes Getesteten gleichgestellt und benötigen deshalb keinen Test.

Im Außenbereich kann eine Bewirtung ohne vorherige Reservierung und ohne Test erfolgen.

Öffnungen von Kantinen

Personalrestaurants, Kantinen und ähnliche Betriebe dürfen ihren Betrieb fortsetzen. Sie können ab dem 20. Mai öffnen.

Öffnung von Fahrschulen, Flugschulen sowie ähnliche Einrichtungen

Ab dem 25. Mai sind Fahrschulen, Flugschulen sowie ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr geöffnet.

Autokinos können öffnen

Autokinos können ab dem 20. Mai öffnen. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen. Die Autos müssen mindestens im Abstand von 1,5 Meter geparkt werden.

Die Corona-Landesverordnung tritt am Donnerstag, den 20. Mai in Kraft. Bei allen genannten Punkten müssen die gültigen Hygienevorschriften eingehalten werden.


5 Antworten zu “Weitere Lockerungen in Mecklenburg-Vorpommern”

  1. Warener Oldie sagt:

    Was ist mit Freizeitsport im Freien ? Hat wohl keine Lobby ? Würde unseren Politikern vielleicht auch mal ganz gut tun,
    Sport an der frischen Luft, damit Ihre verstaubten Köpfe mal ordentlich durchgepustet werden !

  2. RemoR sagt:

    7500 Mensch in einem Stadion und der Schlange davor, das Hotel aber weiterhin geschlossen und der Gruppensport untersagt. Mir sollte mal jemand erklären, wie man auf solche Ideen kommt. Im Hotelzimmer halte ich mich gewöhnlich mit meinem Hausstand oder Teilen davon auf und lass auch nicht den Zimmernachbarn auf die Keramik meines Hotelzimmers. Da sollte die Ansteckungsmöglichkeit doch wesentlich geringer sein als in der Schlange zum Spiel des Profifußballs. Auch wenn man Fehlentscheidungen wiederholt, werden sie nicht besser. Über Schwesig und Co kann man nur noch mit dem Kopf schütteln.

  3. Reiner Fröhlich7SU4 sagt:

    Dieser Flickenteppich spiegelt in vollem Umfang die Unfähigkeit und Dummheit der Landesregierung dar. Ich beglückwünsche die Wähler dieser Regierung.

  4. Hermann W. sagt:

    Mindestabstand im Autokino für Autos 1,5 Meter. Sind die denn jetzt total bescheuert? Logischerweise müsste auf jedem Parkplatz jede zweite Parkbucht gesperrt werden, da noch „gefährlicher“ weil die Menschen dort aus.-u. einsteigen.

  5. Peter sagt:

    Ich wohne in einem Urlauberdorf . Da weiß keiner was von diesen Verordnungen. Da sind Camper und Zweitwohnungsbesitzer schon längst da.
    Zu blöd das man Verordnungen macht und sie nicht durchsetzt.