Angehender Polizist fällt mit NS-Wortschatz beim Funken auf

15. November 2020

Wer beim Funken ein Wort mit ausgewiesenem NS-Vokabular wie „Untermensch“ buchstabiert, der muss damit rechnen, dass er nicht als Polizist oder Beamter im öffentlichen Dienst arbeiten darf. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) für das benachbarte Brandenburg hervor, das sicher auch nach seinem Erlass noch für Diskussionen sorgen dürfte.
Anlass für diese Entscheidung war ein Vorfall bei einer Funkverkehrsübung an der Polizeihochschule in Oranienburg. Der Polizist hatte im April 2019 seine Ausbildung begonnen und im Hochschul-Unterricht das Funkalphabet geübt. Den Namen „Jung“ hatte er mit „Jude, Untermensch, Nazi“ und weiter mit „Gaskammer“ oder „Genozid“ für den Buchstaben „G“ durchgegeben.

Wie WsM auf Nachfrage in Berlin erfuhr, wurde mit dieser Begründung ein 24-jähriger Polizeikommissaranwärter „aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf“ entlassen. Diese Entlassung wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue und seiner charakterlichen Eignung sei „nicht zu beanstanden“, sagten die Richter jetzt. Damit hat das Oberverwaltungsgericht sogar eine vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam geändert. Der Entlassene war rechtlich gegen seinen Rauswurf vorgegangen. Das OVG hat dem Land Brandenburg nun „im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Recht gegeben“, wie es hieß.

Der Dienstherr hatte Zweifel an der Verfassungstreue und der charakterlichen Eignung des Mannes. Das OVG gestand nun dem Dienstherrn, dem Land, auch einen Beurteilungsspielraum bei der Annahme dieser Eignungszweifel zu. Es habe den Funk-Übungsvorfall nicht als einmaligen und persönlichkeitsfremden Vorfall gewertet. Denn neben diesem „gravierenden Fehlverhalten“ habe es weitere Auffälligkeiten gegeben, erklärte das OVG.

Das damit verbundene Strafverfahren gegen den Polizeibeamten wegen Verdachts der Volksverhetzung war zwar eingestellt worden. Trotzdem seien „die begründeten Zweifel an seiner Eignung nicht entfallen.“

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. (OVG 4 S 41/20)


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