Arbeitsagentur mit Hinweisen für Unternehmen zur Kurzarbeit

7. November 2020

„Wer länger als drei Monate in Folge keine Kurzarbeit abgerechnet hat, braucht – um die Regelung erneut in Anspruch zu nehmen – zwingend eine neue Anzeige.“ Die Arbeitsagentur unterstützt Betriebe auch während des sogenannten Teil-Lockdown mit dem Kurzarbeitergeld. Die Kurzarbeiter-Regelung bietet eine flexible Möglichkeit, Mitarbeitende je nach Auftragslage im Unternehmen zu beschäftigten. Die Unternehmen zeigen Kurzarbeit an und rechnen dann den tatsächlichen Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur ab.
Katrin Bennemann, Teamleiterin bei der Arbeitsagentur: „Wenn in einem Monat Arbeitsausfall eintritt, reicht es aus, wenn die Anzeige am letzten Tag dieses betreffenden Monats eingereicht wird. Wichtig ist allerdings, dass sie nicht vergessen wird. Nachträgliche Anzeigen können nicht berücksichtigt werden.“

Und weiter sagt sie: Wer länger als drei Monate in Folge keine Kurzarbeit abgerechnet hat, braucht – um die Regelung erneut in Anspruch zu nehmen – zwingend eine neue Anzeige. Der Zeitpunkt der Antragstellung muss dabei in dem Monat liegen, in dem der Arbeitsausfall tatsächlich eintritt.“

Bis Mitte Oktober wurde für 27.869 Menschen im Landkreis vorsorglich Kurzarbeit angezeigt. Nach aktuellen Hochrechnungen befanden sich im Mai 2020, 11.864 Mitarbeitende – aus 1.711 Unternehmen – in Kurzarbeit.

Bei Fragen können sich Unternehmen an ihren persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeberservice oder an die kostenfreie Hotline der Arbeitsagentur 0800 4 5555 20 wenden.


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