Jahresentgelte von Bausparverträgen in Ansparphase unzulässig

19. November 2022

Die Verbraucherzentrale rät Verbrauchern, die von ihrer Bausparkasse in der Ansparphase ihres Bausparvertrages erhobenen Jahresentgelte zurückzufordern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst die von den Bausparkassen pauschal erhobenen Gebühren für unzulässig erklärt. Im vor dem BGH verhandelten Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen ein von einer Bausparkasse erhobenes Jahresentgelt von zwölf Euro geklagt. Die Verbraucherzentrale geht von einer Signalwirkung für Kunden aller Bausparkassen aus.

Mit einem von der Stiftung Warentest entworfenen Musterbrief können Verbraucher die Gebühren von ihrer Bausparkasse zurückfordern: https://www.test.de/Bausparen-Recht-auf-Gebuehrenerstattung-5424670-0/

„Mit diesem Urteil stärkt der BGH die Rechte von Bausparern“, begrüßt Alexander Krolzik von der Verbraucherzentrale Hamburg das Urteil. „Mit dem Jahresentgelt lassen die Bausparkassen ihre Kunden für Verwaltungskosten aufkommen, welche qua Gesetz die Unternehmen zu tragen haben. Wir erwarten jetzt von den Bausparkassen, dass sie ihre Kunden über die zu Unrecht erhoben Gebühren informieren und diese unaufgefordert zurückzahlen“, so Krolzik weiter.

Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Bausparern, deren Verträge bereits beendet sind, sich an die zuständige Ombudsperson zu wenden, um eine etwaige Verjährung der Ansprüche auf Rückzahlung der gezahlten Gebühren prüfen zu lassen.


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