
„Der Erfolg ist ungewiss“, so Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Unser Eindruck ist, dass die Anbieter jeden Vertrag für geeignet erklären und die Versprechungen überwiegend heiße Luft sind. In vielen Fällen sehen wir sogar gute Ansätze für eine Anwaltshaftung.“
Verbraucher berichten den Verbraucherschützern immer wieder von ähnlichen Abläufen: Entweder melden sie sich auf Anzeigen auf Social-Media-Plattformen oder ihr Vermittler nimmt mit ihnen Kontakt auf und verspricht, aus einem „schlechten“ Versicherungsvertrag deutlich mehr Geld herauszuholen als bei einer normalen Kündigung. Die Vermittler versprechen mitunter, das 1,5- bis 2-Fache im Vergleich zu einer Kündigung zu erzielen. Die Kunden treten die Ansprüche aus dem Vertrag dann an ein Drittunternehmen ab, das den Vertrag kündigt oder verkauft.
Das Drittunternehmen tritt den Vertrag dann wieder an den Versicherten zurück ab, der jetzt mit seinem Versicherer über die Rückabwicklung verhandeln muss. In der Regel ist dafür ein Anwalt nötig, der von vornherein eingeplant ist. Dessen Kosten tragen die Versicherten. Scheitern die Verhandlungen, fordern Anwalt und mitunter auch der Dienstleister die Versicherten auf, auf eigene Kosten ein versicherungsmathematisches Gutachten einzuholen.
Die Verbraucherzentrale Hamburg berichtet über Beschwerden verärgerter Verbraucher. Weder konnten sie einen Vergleich erzielen noch hatten Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage erteilt. In den meisten Fällen blieben die Betroffenen auf den Kosten für Gutachten und Rechtsbeistand sitzen und hatten am Ende weniger Geld als bei einer normalen Kündigung.
Gegen kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, können Versicherte unter bestimmten Umständen Widerspruch einlegen. Das gilt selbst für gekündigte Verträge. Ist eine Belehrung falsch, können Versicherte auch Verträge, die ab 2008 geschlossen wurden, widerrufen.






