
„Die Jüngsten unter uns haben im Zuge der Pandemie schon genug unter Einschränkungen gelitten. An dieser Stelle ist es mir wichtig, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Daher gelten für Kinder und Jugendliche generell Ausnahmen, die Sport im Verein möglich machen. Auch für 12 bis 17-Jährige gibt es bis zum 31.12.2021 Übergangsregelungen. Sie sind Geimpften und Genesenen gleichgestellt“, sagte Sportministerin Stefanie Drese.
In dem Zusammenhang weist das Sportministerium gesondert darauf hin, dass die Testpflicht für Kinder und Jugendliche durch die Testung in der Schule bereits erfüllt wird. Also, wenn Schüler den Selbsttest an der Schule durchführen, wäre dieser dann auch für das Vereinstraining gültig.
Bei Stufe 3 (orange) kann beispielsweise der Kinder- und Jugendsport auch im Innenbereich weiterhin noch stattfinden. Hier wird jedoch dringend empfohlen, dass sich die Kinder und Jugendlichen vor dem Training oder Wettkampf bereits testen. Für den Sport der Erwachsenen im Innenbereich gilt in dieser Stufe hingegen 2-G-Plus.
Bei Stufe 4 (rot) müssen alle Sporttreibenden im Innenbereich den Status geimpft oder genesen haben und zusätzlich getestet sein.
Anleitungspersonen im Sport wie z.B. hauptberuflich tätige Trainer oder ehrenamtlich tätige Übungsleiter, Kampf- und Schiedsrichter u.a. fallen wie alle Arbeitnehmer weiterhin unter die 3-G-Regelungen. Sie müssen vor Durchführung der Sportangebote ebenfalls geimpft oder genesen oder getestet sein.
Athleten mit dem Status Bundes- und Landeskader und Spitzenathletinnen und -athleten, die mit dem Sport ihren Lebensunterhalt bestreiten, dürfen öffentliche und private Sportanlagen für den Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb nutzen, wenn sie geimpft oder genesen oder getestet sind (3-G-Regel).
Weitere Infos zum Thema Sport und Corona: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Sport/







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