Sonderkündigung und Kfz-Versicherungswechsel auch nach offiziellem Stichtag möglich
Auch nach dem regulären Stichtag zum Kfz-Versicherungswechsel – der in diesem Jahr, weil der 30. November auf ein Wochenende fiel, übrigens der zweite Dezember war – ist ein Übertritt zu einer anderen Autoversicherung möglich.
Die Möglichkeit des Wechsels ist bei einer Beitragserhöhung somit auch noch im Dezember gegeben. Die Frist beginnt ab Erhalt der Beitragsrechnung. Ein Grund für den gewährten „Zusatzmonat“: Beitragssteigerungen sind auf den Rechnungen oft nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Denn: Eine bessere Einstufung in der Schadenfreiheitsrabattstaffel kann eine Erhöhung verdecken.
Dieses Sonderkündigungsrecht besteht auch dann, wenn die Versicherung „nur“ wegen einer Änderung der Typ- und Regionalklassen teurer geworden ist. Wichtig ist, dass der Kunde in seiner schriftlichen Kündigung klar Bezug auf die Beitragserhöhung nimmt, ansonsten kann die Vertragsauflösung abgelehnt werden.
Ein Wechsel der Kfz-Versicherung ist aber auch jederzeit möglich, wenn ein Schadenfall eintritt. Autofahrer können Ihre Kfz-Versicherung dann ad hoc kündigen. Die schriftliche Kündigung sollte generell per Einschreiben und Rückschein erfolgen. Dies gibt zusätzliche Sicherheit, dass die Kündigung auch ankommt und tatsächlich ein Wechsel erfolgen kann. Auch beim Kauf eines neuen Pkw kann das Fahrzeug bei einem anderen Assekuranzanbieter versichert werden.
Beim Wechsel des Versicherers sollten Verbraucher nicht nur auf einen günstigeren Beitrag achten, sondern auch die Versicherungsleistungen vergleichen. Die Leistungen sollten zum individuellen, aktuellen Mobilitätsverhalten des Verbrauchers passen, etwaige Abstriche im Leistungsangebot sollten nicht unüberlegt in Kauf genommen werden. Ebenfalls wichtig: Die Versicherung sollte erst gekündigt werden, wenn klar ist, dass die neue Versicherung den wechselwilligen Verbraucher zu den von ihm gewünschten Konditionen aufnimmt.