
Die Landesbeauftragte Anne Drescher begrüßte den Beschluss: „Das Verwaltungsgericht hat deutlich begründet, dass es sich beim Zwangsdoping gegenüber der Betroffenen um einen rechtsstaatswidrigen Willkürakt handelt. Die Entscheidung zeigt einen möglichen Weg für in der DDR sportgeschädigte Betroffene zu einer nachhaltigen Versorgung. Für die komplizierten und langwierigen Verfahren ist eine kompetente Betreuung durch die Landesbeauftragtenbehörden der jeweiligen Länder unbedingt zu empfehlen: insbesondere wegen der Nachweise, Begründungen und der vorzubereitenden Begutachtungen. Fehler bei der Antragstellung lassen sich oft nicht mehr korrigieren.“
Anträge nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz können ohne Einhaltung von Antragsfristen gestellt werden. Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Bundeslandes, auf dessen Gebiet die zu rehabilitierende Maßnahme stattgefunden hat. Für Mecklenburg-Vorpommern ist die zuständige Rehabilitierungsbehörde das Justizministerium.







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