Jäger ohne ersten Wohnsitz in MV dürfen zur Einzeljagd einreisen

29. April 2020

Jagdausübungsberechtigte mit erstem Hauptwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns, die über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern verfügen oder Inhaber einer entgeltlichen Jahresjagderlaubnis für einen Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern, dürfen hier ab dem 1. Mai wieder der Jagd nachgehen. Das hat das Kabinett gestern beschlossen. Agrar- und Forstminister Till Backhaus zeigt sich erleichtert über die Entscheidung:

 „Mit der neuen Jagdzeitenverordnung dürfen seit dem 16. April Reh-, Rot- und Damwild bejagt werden. Wir machen das, damit der Wald eine Chance bekommt, sich trotz Klimastress aus eigener Kraft zu erholen. Dazu brauchen wir auch die auswärtigen Jäger, um die überhöhten Schalenwildbestände zu regulieren. Auch im Kampf gegen die drohende Afrikanische Schweinepest sind wir auf die Unterstützung der Jäger angewiesen. Deshalb wollen wir es den Eigenjagdbesitzern, Jagdpächtern und Inhabern von entgeltlichen Begehungsscheinen, die hier nicht ihren ersten Wohnsitz haben ermöglichen, wieder zur Jagd in unser schönes Land zu reisen.“

Der Minister weist darauf hin, dass für die Jagd Corona-bedingte Hygienevorschriften gelten. So ist weiterhin nur die Einzeljagd gestattet. Ansitze zu zweit sind nur mit Mitgliedern des eigenen Haushaltes erlaubt. Halten sich mehrere Jäger im Revier auf, gelten die Kontakt-beschränkungen der Landesverordnung. Jagdgästen ist die Einreise weiterhin nicht gestattet.

Hintergrund:

Die neue Jagzeitenverordnung, die seit dem 03. April in Kraft getreten ist, sieht folgende Regelungen vor:

  • Jagdzeit Rehwild (Rehbock und Schmalreh jeweils vom 16. April bis 31. Januar),
  • Rot-, Dam- und Muffelwild Altersklasse 1 (Schmaltiere und -spießer bzw. Muffeljährling und Schmalschaf – also insgesamt die einjährigen Stücke) jeweils vom 16. April bis 31. Januar,
  • Damwild Altersklasse 0 (Kälber) vom 1. September bis 31. Januar,
  • Der Nandu wird in das Jagdrecht aufgenommen und bekommt eine Jagdzeit für Küken und Jährlinge ganzjährig sowie für Hähne und Hennen ab dem Alter von 2 Jahren vom 1. November bis 31. März,
  • Ganzjährige Schonzeit der Saatgans (das dient dem Schutz der seltenen Waldsaatgans, die leicht mit der Saatgans zu verwechseln ist),
  • Verwendung Nachtzieltechnik/künstliche Lichtquellen zur verstärkten Bejagung des Schwarzwildes als vorbeugende Maßnahme zur Verhinderung des Virus-Eintrags der Afrikanischen Schweinpest,
  • Aufhebung des Drückjagdverbotes.

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